Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(*:) 
. 218. 
Wiederbe- Die Deputationsmiegkieder aus dem Mittel des Stadtrathes können, auf Beschluß des- 
setun.sslben, so wie dle aus dem Mittel der Seadtverordneten, auf Beschlußnahme der letztern, 
zu jeder Zeit durch Andere erseßzt werden. 
§. 210. 
Untererdnung Alle Deputationen sind als im Auftrage des Seaderathes bestehend zu betrachten und 
der Herütaklo- demselben uncergeordnet. 
Stadtrath. Uiber ihren Wirkungskreis ist in dem Ortsstatuce Bestimmung zu (reffen. Beschwer- 
den gegen das Verfahren der Deputationen sind bei dem Scaderathe anzubringen, welcher 
solche erörtert und entscheide#; und erst sodann, wenn die Beschwerden durch ihn ihre Er- 
ledigung nicht erhalten sollten, kann von dem Betheiligten der Recurs zur vorgesetzten 
Behörde genommen werden. 
Vierzehnte Abtheilung. 
Von dem städtischen Haushaltplane. 
. Fs2200 
Mspssllngdez Der Plan fuͤr den staͤdtischen Haushalt ist in Zeiten und in der, durch das oͤrtliche 
Haushalt- Statut zu bestimmenden Frist, von dem Stadtrathe, nach vernommenem Gutachten der dazu 
plans. niedergesetzten Deputation, vor Anfang jedes Rechnungsjahres für dasselbe von neuem zu 
fertigen, und nebst den noͤthigen Unterlagen an die Stadtverordneten, wegen deren erfor- 
derlicher Zustimmung, zu bringen. 
6. 221. %# 
Bestimmung Der Hauzöhaleplan ist auch auf die Bestimmung und Aufbringung des etwa sehlen- 
urd Aufbrin= den Geldbedürfnisses und die vorzunehmende Vertheilung desselben unter die beltragspflich- 
gung des Geld- „ 
bedirfaisfes tigen Mieglieder der Stadegemeinde zu erstrecken. 
Außerordent= . 222. .. 
Wegs-Mind» Werden nach der Regulirung des Haushaltplanes unaufschiebliche außerordent— 
bantngen und liche Gemeindeanlagen, oder Vertbeilungen anderer Gemeindeleistungen, oder Abänderun= 
Abändcerungen 
des Haushalt= gen des Haushaltplans nöthig, so sindet ein dem vorstegenden ähnliches Verfahren Scatr. 
plans. . 
Funfzehnte Abtheilung. 
Von der Controle der staͤdtischen Verwaltung. 
d. 223. 
Controle durch Alle das städeische Verwalcungswesen berreffenden Haupc= und Nebenrechnungen, 
die Hdtver= mie ibren sämmtlichen Unrerlagen, müssen an den Stadtrath und, nach vorheriger Pru- 
fung durch denselben, an die Scadtverordnecen gelangen. 
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