Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(*# 3 ) 
*. 224. 
Diese ernennen zu deren Eraminatlon einen Ausschuß aus ihrer Mitte, welcher, nach Ausschu zur 
Befinden, uncer Zuziehung eines Rechnungsverständigen b, die Rechnungen durchgehrt. Gichmune- 
9. 225. 
Die Stadtverordneten bestimmen hierauf collegialisch die fuͤr erheblich zu achtenden Beschlußnahme 
Erinnerungen, und theilen solche dem Stadtrathe zur Beantwortung mit. Ist diese ge- über die Erin- 
nügend bewirkt worden, so erfolge von Seicen der Stadeverordneken die Justification der nerungen. 
Rechnungen, worauf die letztern zur verwahrlichen Beilegung an den Stadtrath zuruͤck- 
gelangen. 
Mieglieder der Stadtverordneten, welche Verwalkungs-Deputationen belgesetzt ge- 
wesen, haben sich der Theilnahme an Eramination und Justification der diese Verwal- 
tung betresfenden Rechnungen zu enthalten. 
Durch die örtlichen Statuten kann auch überhaupe, wegen Bildung eines besondern 
Ausschusses zur Revision und Justificacion der Rechnungen, nähere Bestimmung gertroffen 
werden. 
§. 220. 
Bel verweigerter Justification, oder, wenn dem Stadtrakbe bei den Beschlüssen der Berichtigung 
Stadtverordneten, von deren Befolgung dieselben die Justification der Rechnungen abhän= derselben. 
gig machen, Bedenken beigehen, und solche durch fernere Mittheilungen an die Seadtoer- 
ordneten niche beseitigt werden, hat der Staderath das für den Fall solcher Melnungsver- 
schiedenheiten geordnete Verfahren einzuleiten. (S. 228. 229.). 
Sechszehnte Abtheilung. 
Von dem Verfahren bei nicht zu erlangender Zustimmung der Stadtverord- 
neten, oder des größern Buͤrgerausschusses. 
9. 227. 
Wenn die Stadtverordneten einem Beschlusse des Stadtrathes, welcher ihrer Zustim- Aufschub der 
Vollziehung der 
nuns edarf, diese verweigern, so muß der Stadtrath mit dessen Vollziehung Anstand Nathsbeschlüfs. 
ehmen. 
#. 228. 
Er kann aber, wenn er seinen Beschluß niche nach der Ansiche der Seadtverordnecen Berichtserkat- 
abändern zu können glaubt, Beriche an die vorgesetzte Behörde erstatten und deren Be= tung. 
scheidung sich erbitten, welcher sodann nachzugehen ist. 
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