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229.
# rehren Den Tag des Beriche'sabgongs muß der Scaderath in diesem Falle den Stadt-
2abei. verordneten bekannt machen, ihnen auch die Beweggruͤnde, weshalb er auf Wollziehung
seines Beschlusses beharren zu mussen glaube, mieeheilen.
Den Scadktverordneken stehe es frei, ihre abweichende Ansicht in einer, bei dem
Stadtrathe selbst, oder bei der obern Behörde einzureichenden Worstellung zu rechtfertigen.
Gleichmaßig ist in solchen Fällen zu verfahren, wo zu einem Beschlusse des Seade=
rathes die Zustimmung des Bürgerausschusses erforderlich ist, solche aber von diesem ver-
weigerk wird.
Siebzehnte Abtheilung.
Von den Bezirksabtheilungen und Bezirksvorstehern.
ę. 230.
il h dei— Der Sadtgemeindebezirk ist, wo es die Rücksiche auf bessere Aufsichtsfuͤhrung noͤthig
mache, in mehrere Bezirksabeheilungen zu bringen, deren jeder ein Bezirksvorsteher, wel-
chem ein Stellvertreker beizugeben ist, vorgesetze wird.
Die örtlichen Seatucen werden bestimmen, wie diese Bezirksabeheilungen eingerichree
werden sollen. Es ist jedoch Hierbei jederzeit darauf Bedacht zu nehmen, daß die Be-
zirkseinrheilung, wie sie in Beziehung auf die städtische Gemeindeverwaltung überhaupe
stattfinden wird, mie den Abeheikungen, welche in Rücksicht des Armen= und Polizeiwe-
fens bestehen sollen, übereinstimmend sei.
J. 231.
Gefelschaftli- Die Bewohner solcher Bezirke, ob sie schon keine besondere Gemeinde bilden (§. 11.),
Vendechte ed bönnen dennoch bei gemeinsamen Angelegenheiten ihres Bezirks, z. B. zu deren Versor-
uidts— gung mit Wasser, zu Haltung besonderer Nachtwaͤchter ꝛc. unter obrigkeitlicher
Autoritaͤt, auf vorherige Zusammenberufung, Beschluͤsse nach Stimmenmehrheit fassen,
und durch folche auch die künftigen Bewohner dieser Abeheilung, oder Diejenigen, welche
innerhalb derselben sich späcer anfässig machen, verbinden.
S. 232.
Wahl der Be— Die Stadtverordneten bringen zu der Stelle des Bezirksvorstehers drei, in der be-
eor Vonlkeher ereffinden Bezirksabeheilung wohnhafte, auch zu Uibernahme eines solchen Stadtamts in
ner Amtirung. jeder Ruͤcksicht fuͤr befaͤhigt zu achtende Buͤrger, ohne Unterschied, ob sie angesessen oder
unangesessen sind, dem Stadtrathe in Vorschlag, welcher aus den Vorgeschlagenen einen