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zum Bezicksvorsteher, und einen zu dessen Slellverereker ernenne und verpflichtee. Die
Ernennung derselben geschieht auf drei Jahre.
6 233.
Die Bezirksvorsteher haben, als von dem Stadtrathe hierzu bestellte Beamrete, und. Stellung der
in Unterordnung unter denselben, in allen das städeische Gemeinwesen betresfenden Ange- n:
legenheiken, die Aufsiche innerbalb ihrer Bezirksabtheilung zu führen, und dasjenige zu
verrichren, was die ihnen vom Stadkrathe zu ertheilende Instruction und dessen Anord-
nungen in einzelnen Fällen mie sich bringen.
F. 234.
Die vom Stadtrathe für die Bezirksvorsteher, über ihren amekichen Wirkungskreis sinfepuetionen.
und die Arc ihrer Geschäftsführung, auszufertigenden Instructionen bedürfen der Zustim-
mung der Stadtverordnecen, und sind, nach deren Erfolg, zur Kenneniß der Bewohner
der betreffenden Bezirke zu bringen.
Achtzehnte Abtheilung.
Von der Gerichtsbarkeit in den Städten.
. 235.
Die Rechespflege innerhalb des städtischen Gemeindebezirks wird, insoweit dem Stadt— Rechtsssene.
rathe darin die Gerichksbarkeic zusteht, durch ein von dem Stadcrathe, nach den allgemei- Stadtgerachr.
nen gesetzlichen Vorschriften, zu besetendes Stadtgericht ausgeübt.
. 236.
Pacht-= und andere Verträge, durch welche eine oder die andere Ark der Gerichesbar= Widerrufliche
keit innerhalb eines städtischen Gemeindebezirks, auf Zeic oder widerruflich, dem Stadt- kuestragun
rathe übertragen worden ist, können nur so lange fortbestehen, bis die, wegen künftiger barkeit.
Ausübung der Gerichtsbarkeic, beabsichtigten neuen Einrichtungen in Wirksamkeie gerreten
seyn werden. Von dieser JZeit an fallen auch die Pachegelder oder andere, durch die
Forcdauer jenes Verhälenisses bedingte Gegenleistungen weg.
6. 237.
Die Gerichtsbarkeic innerhalb der städtischen Bezirke, insoweit sie niche unmittelbar guersichhet,
von Seiten des tandesherrn ausgeübt wird, erledige sich städtische Patri-
a) durch Verxzichtleistung der Berechtigten, und montalsehcches
b) wenn diese niche alle Einrichtungen treffen können oder wollen, welche in Bezie- Verluß dersel-