Erlãuterungen
Ebiets des BGB. ist jedenfalls
die Bildung gewohnheitsrechtlicher Normen für das ganze Reich kaum
Art. 3 z9 vgl. Art. 218.
Art. 7) 9) Die Art. 7—31 enthalten Vorschriften des sogen. internationalen
Privatrechts. Hierüber vgl. Anhang 4 zu Art. 7.
5) s 104, 106, 114. — Zu unterscheiden von der Geschäftsfähigkeit
d. h. der Fähigkeit, Wechtegeschäften mit rechtlicher Wirkung vorzunehmen
ist die sogen. Deliktssähigleit d. h. die Verantwortlichkeit für Schaden durch
§ 104 unter II). Für diese gilt Bnn t Art. 7 sondern Art. 12. Art. 7 gilt
")
(8 11a Gewerbeordnung).
7!) Beispiele zu Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 sind: Ein 22jähriger
Ausländer, der nach dem Rechte seines Heimatsstaates erst mit 24 Jahren
volljährig (voll geschäftsfähig) wird, nimmt Aufenthalt in Berlin und wird
dort aus einem vorher imn seinem Heimatsstaate aufgenommenen Darlehen
verklagt. Tach Art. 7 Abs. 1 ist die Klage abzuweisen, weil das
Darlehen — Mangels voller Geschäftsfähigkeit des Darlehensnehmers — ungültig
ist. — Derselbe 22jährige Ausländer hat in Berlin ein Darlehen aufgenommen
und wird dort daraus errllagt. Die Kla Wat ründet gemäß
rt. 7 Abs. 3 Satz 1, weil nach deutschem Rechte die volle Geschäftsfähigkeit bereits
mit dem vollendeten 21. Jahre erlangt wird.
Art. 9 9 Mi- die „Beerbung“ eines Deutschen; E. 24.
Art. 10 v)Art. 10 bezieht "ch nicht auf ausländische Hhandelsrechtliche
Gesellschaften“; für deren „Rechtsfähigkeit“ ist das betr. ausländische Recht maßgebend.
— Zu Art. 10 val. 8 23.
(ortsetzung von Selte 780)
Anlegung von Mündelgeld.
Art. 32. Zur Anlegung von Mündelgeld sind auch nach dem Inkrafttreten
des Bürgerlichen 6% e nhe die Sohuldverschreibungen bayerischer
Gemeinden und diejenigen von Kreditanstalton ausgegebenen ertpapiere.
insbesondere Pfandbriefe, geeignet, in welchon bisher nach den vom Staatsministerium
der Justiz getroffenen estimmungen Mundelgeld angelegt werden durfte.
Zulassung zur Anlegung von Mündelgeld kann vom Staatsmi isterium der
Justiz jederzeit widerrufen werden. ·
II. Vorschriften für die Landesteile rechts des Rheins.
Steckwerkseigentum.
Art. 42. Das zur Zeit des Inkrafttretons des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende
Stockwerkseigentum (Herbergsrecht) gilt von diesem Zeitpunkt an
als Miteigentum an dem Grundstücke mit der Massgabe. dass jedem Miteigentumer.
die uusschliessliche und dauernde Benutzung dorienigen Teile des Gebludes zusteht,
wolche ihm zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetsbuchs gehören, und dass
der Aufwand für deren Unterhaltung ihm zur Last füllt. Der Anspruch auf Aufhebung
der Gemeinschaft ist ausgeschlossen. (Fortsetzung folgt Selte 740)
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