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Sammliung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
Ctes Steück, vom Jahre 1833.
%0“ 13.) Verordnung
an sämmtliche, in Civilsachen erkennende Behörden,
die in Erkenntnissen, worin eine Klage als in der angebrachten Maße unstatthaft
verworfen werden soll, zu gebrauchende Formel betr.;
vom gien Februar 1833.
E- ist bemerkt worden, daß in Erkenntnissen, in welchen eine Klage als in der an—
gebrachten Maße unstatthaft verworfen werden sollen, bisweilen die Formel gebraucht
worden ist: „Klaͤgers Bl.... befindliches (angebrachtes) Suchen hat nicht statt.“ Da
aber diese Formel jene Art der Abweisung nicht bestimmt genug bezeichnet, und uͤber
die Auslegung derselben in einzelnen Faͤllen Zweifel erregt worden sind; so ergehet, mit
Sr. Koͤnigl. Majestaͤt und des Prinzen Mitregenten Koͤnigl. Hoheit Genehmigung, an
alle in Civilsachen erkennende Behoͤrden die Verordnung, in Erkenntnissen, in welchen
ein Gesuch als in der angebrachten Maße unstatthaft verworfen werden soll, dieses be—-stimmter,
als durch die mehrgedachte Formel geschieht, auszudruͤcken.
Dresden, den geen Februar 1833.
Ministerium der Justiz.
von Könneritz.
Hauemann.
1833. 6