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A.
Rescript aus dem Geheimen Rathe
an die Oberamts-Regierung zu Budissin,
das Verfahren auf eingewendete Appellationen betreffend;
vom 1sten Mai 1830.
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Ven GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. ꝛc.
Veste, Hochgelahrte, Raͤthe, liebe getreue. In mehrern, zu Unserer Cognition
g’kommenen, aoberlausitzer Rechtssachen haben Wir zu bemerken gehabt, daß die Vor—
schriften des, das processualische Verfahren in der Oberlausitz, insbesondere die Leute—
rungen und Appellationen betreffenden Mandats vom Zten April 1824. §. 4. von
den Richtern und Sachwaltern nicht blos in den Fällen gegen wirkliche Erkenntnisse
und sonstige Entscheidungen in Civilprocessen eingewendeter Appellationen, sondern auch
bei andern Appellationen ohne Unterschied in Anwendung gebrache worden sind. Da nun
aber durch die Zufertigung eines von dem Appellancen eingereichten zweiten Exemplars von
der Appellationsschedel nicht nur, sondern auch von der gewöhnlich sehr weitläuftigen Oe-
ductionsschrift die Kosten, und zwar um so unnöthiger, gehäuft werden, als der Gegner eine
Lefurationschrift auf die gegen das Verfahren oder die Entscheidung in andern dergleichen
Gällen eingewendete, vielleicht ganz frivole Appellation einzureichen oft gar nicht nöthig hat,
und, insofern es ja geschieht, sein Sachwalter sich ohnehin die Acken vorlegen läßt und
zur gehörigen Beurtheilung der Sache vorlegen lassen muß; hiernächst der übrige Inhalt
des angezogenen Gesetzes und der Zusammenhang deutlich an die Hand giebe, daß obige
Vorschriften nur von den gegen Entscheidungen in Civilsachen eingewendeten Appellarionen
zu verstehen sind, so begehren Wir an euch hiermic gnädigst, ihr wollet Richter und Ad—
vokaten, welche diese Vorschriften auch in andern Fällen zur Anwendung bringen, unter
Abstreichung des dadurch entstandenen Mehrberrags an Kosten, zurecheweisen.
Daran geschieher Unser Wille und Meinung, und Wir sind euch mice Gnaden gewogen.
Gegeben zu Dreeden, am 1 dcen Mai 1830.
Nostitz und Jänckendorf.
Karl Friedrich Schaarschmidt.