Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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A.

Rescript  aus  dem  Geheimen  Rathe

an  die  Oberamts-Regierung  zu  Budissin,

das  Verfahren  auf  eingewendete  Appellationen  betreffend;
vom  1sten  Mai  1830.

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Ven  GOTTES  Gnaden,  Anton,  Koͤnig  von  Sachsen  2c.  2c.  ꝛc.

Veste,  Hochgelahrte,  Raͤthe,  liebe  getreue.  In  mehrern,  zu  Unserer  Cognition
g’kommenen,  aoberlausitzer  Rechtssachen  haben  Wir  zu  bemerken  gehabt,  daß  die  Vor—
schriften  des,  das  processualische  Verfahren  in  der  Oberlausitz,  insbesondere  die  Leute—
rungen  und  Appellationen  betreffenden  Mandats  vom  Zten  April  1824.  §.  4.  von
den  Richtern  und  Sachwaltern  nicht  blos  in  den  Fällen  gegen  wirkliche  Erkenntnisse
und  sonstige  Entscheidungen  in  Civilprocessen  eingewendeter  Appellationen,  sondern  auch
bei  andern  Appellationen  ohne  Unterschied  in  Anwendung  gebrache  worden  sind.  Da  nun
aber  durch  die  Zufertigung  eines  von  dem  Appellancen  eingereichten  zweiten  Exemplars  von
der  Appellationsschedel  nicht  nur,  sondern  auch  von  der  gewöhnlich  sehr  weitläuftigen  Oeductionsschrift
  die  Kosten,  und  zwar  um  so  unnöthiger,  gehäuft  werden,  als  der  Gegner  eine
Lefurationschrift  auf  die  gegen  das  Verfahren  oder  die  Entscheidung  in  andern  dergleichen
Gällen  eingewendete,  vielleicht  ganz  frivole  Appellation  einzureichen  oft  gar  nicht  nöthig  hat,
und,  insofern  es  ja  geschieht,  sein  Sachwalter  sich  ohnehin  die  Acken  vorlegen  läßt  und
zur  gehörigen  Beurtheilung  der  Sache  vorlegen  lassen  muß;  hiernächst  der  übrige  Inhalt
des  angezogenen  Gesetzes  und  der  Zusammenhang  deutlich  an  die  Hand  giebe,  daß  obige
Vorschriften  nur  von  den  gegen  Entscheidungen  in  Civilsachen  eingewendeten  Appellarionen
zu  verstehen  sind,  so  begehren  Wir  an  euch  hiermic  gnädigst,  ihr  wollet  Richter  und  Ad—
vokaten,  welche  diese  Vorschriften  auch  in  andern  Fällen  zur  Anwendung  bringen,  unter
Abstreichung  des  dadurch  entstandenen  Mehrberrags  an  Kosten,  zurecheweisen.

Daran  geschieher  Unser  Wille  und  Meinung,  und  Wir  sind  euch  mice  Gnaden  gewogen.
Gegeben  zu  Dreeden,  am  1  dcen  Mai  1830.

Nostitz  und  Jänckendorf.

Karl  Friedrich  Schaarschmidt.