Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Umstehend  bezeichnete  Person  ist  weiter  verurteilt  worden*):

Nr.  nach  Mitteilung  von  Aktenzeichen  am  durch  wegen  auf  Grund  von  zu

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Hier  können  von  der  Registerbehörde  alle  später  mitgeteilten  Bestrafungen,  von  der  mitteilenden  Behörde
die  bei  der  Registerbehörde  noch  nicht  registrierten  Vorbestrafungen  eingetragen  werden.