Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Dezember 9.) 169
und den Bundesstaaten hin- und hergeschoben. Daraus resultiert ein
Mangel an Bewegungsfreiheit, der sich nach dem Inkrafttreten des neuen
Zolltarifs ganz besonders fühlbar machen muß. Die verbündeten Regierungen
wollen deshalb unter Wahrung des Budgetrechts des Reichstags
den Anfang zu einer rationellen Finanzwirtschaft machen. Da ist kein
Grund zur Beunruhigung vorhanden. Schließlich hat das Volk auch ein
Recht, den Etat zu verstehen. Ich glaube nicht, daß es für die Konservierung
der Klausel in ihren wesentlichen Punkten eine bessere Lösung
gibt als die hier vorgeschlagene Einschränkung; ich bin überzeugt, daß der
Schöpfer der Klausel, wenn er noch am Leben wäre, gleichfalls die vorgesehene
Einschränkung empfehlen würde. (Lachen links.) Das Recht der
Erhebung von Matrikularbeiträgen bleibt dem Reiche gewahrt. Wir unterscheiden
aber zwischen gedeckten und ungedeckten Matrikularbeiträgen. Frhr.
v. Stengel hebt dann den subsidiären Charakter der Matrikularbeiträge
hervor und betont, die Aenderung der Matrikularbeiträge ist um so mehr
am Platze, als diese eine rohe Besteuerungsart darstellen, die allerdings
schwer zu ändern ist. Die Bestimmung, daß der Durchschnitt der Ueberweisungen
aus den letzten fünf Jahren regelmäßig nicht überschritten werden
soll, wird vorgeschlagen, weil eine dauernde Abwälzung des Reichsetats
auf die Bundesstaaten nicht ertragen werden könnte und weil das Reich
den Einzelstaaten die Erfüllung ihrer kolossal gewachsenen Aufgaben nicht
erschweren soll. Es liegt uns völlig ferne, die Franckensteinsche Klausel
in die Luft sprengen zu wollen. Ebenso falsch ist es, der Vorlage nachzusagen,
sie arbeite der Verminderung der Reichsschuld entgegen und müsse
neue Steuern im Gefolge haben. Der Reichstag behält doch das Recht,
Steuervorlagen anzunehmen oder abzulehnen.
Abg. Dr. Schädler (Z.) gibt seiner Freude über die Heilung des
Kaisers Ausdruck. Die geforderte Oberstleutnantszulage sei überflüssig;
eine Veteranenbeihilfe sei nötig, eventuell durch eine Wehrsteuer. Der
Marineetat sei nicht sparsam aufgestellt, Kiautschou koste schon 70 Millionen,
ohne etwas zu bringen. Die Franckensteinsche Klausel dürfe nicht
beseitigt werden, sie sei eine konstitutionelle Garantie für das Einnahmebewilligungsrecht.
— Im Offizierkorps müßten die unsauberen Elemente,
die der Bilseprozeß gezeigt habe, ausgemerzt werden, der Luxus müsse
abnehmen. Eine Statistik der Soldatenmißhandlungen, die eine erstaunliche
Raffiniertheit offenbarten, sei wünschenswert.
9. Dezember. (Baden.) Es wird eine Reform des Landtagswahlrechts
vorgelegt.
Wahlberechtigt zur Zweiten Kammer sind alle Staatsangehörigen
mit vollendetem 25. Lebensjahre. Die Wahl ist geheim und direkt. Die
Mitgliederzahl der Zweiten Kammer steigt von 63 auf 70, alle vier Jahre
wird die Kammer neu gewählt. Die absolute Majorität entscheidet; wenn
eine solche nicht zustande kommt, entscheidet in einem zweiten Wahlgange
die relative. Die Wahlkreise werden in 25 städtische und 45 ländliche eingeteilt.
Die Erste Kammer bestand bisher aus den Prinzen des großherzoglichen
Hauses, den Häuptern einiger standesherrlichen Familien, aus
acht Mitgliedern, die der Großherzog für die zweijährige Sitzungsperiode
ernennt, aus dem katholischen Bischof und dem evangelischen Prälaten und
aus den acht von den Grundherren und den zwei von den Landesuniversitäten
gewählten Mitgliedern. Es sollen nunmehr sieben gewählte Mitglieder
hinzutreten, nämlich ein Abgeordneter der technischen Hochschule und
sechs Abgeordnete der Berufskörperschaften (drei von der Handelskammer,
zwei von der Landwirtschaftskammer und einer von den Handwerkskam-