Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

1168

Formulare  zu  Schlußnoten  und  Rechnungen  wird  bereits  am  1.  September  l.  Is.  begonnen.
  Der  Verkauf  von  Reichs-Stempelmarken  zu  Rechnungen  rc.,  sowie  die  Abstempelung
inländischer  Werthpapiere  mit  dem  Reichsstempelzeichen  werden  einige  Tage  vor  dem  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  (1.  Oktober  l.  Is.)  ihren  Anfang  nehmen.

Renten-  und  Schuldverschreibungen  au  porteur,  welche  vor  dem  1.  Oktober  1881  in
Bayern  ausgestellt  werden,  bleiben  übrigens  den  einschlägigen  Bestimmungen  des  bayerischen
Gebührengesetzes  vom  18.  August  1879  und  der  hiezu  erlassenen  Bekanntmachung  vom
25.  September  gl.  Is.  (Ges.=  u.  V.-Bl.  S.  1256)  unterworfen,  und  sind  daher  unter  Entrichtung
  der  landesgesetzlichen  Gebühr  zunächst  nach  Maßgabe  dieser  letztern  Vorschriften
zur  Abstempelung  mit  dem  Landesstempelzeichen  bei  der  zuständigen  Behörde  (vergl.  §#.  1,
3  und  5  der  obigen  Bekanntmachung  und  die  weitere  Bekanntmachung  vom  3.  Oktober
1879,  Ges.=  u.  V.-Bl.  S.  1374)  in  Vorlage  zu  bringen.

12.  Schließlich  wird  noch  zur  Beachtung  bei  Anwendung  des  Gesetzes  darauf  aufmerksam
  gemacht,  daß  nach  dessen  Sprachgebrauch  in  Verbindung  mit  Art.  2  der  Reichsverfassung
  unter  „Inland"“  das  Deutsche  Reich  und  beziehungsweise  die  deutschen  Bundesstaaten,
  unter  „Ausland“  aber  die  außerdeutschen  Staaten  zu  verstehen  sind.

B.
Vorschriften  über  die  Erhebung  und  Verrechnung.

Bezüglich  der  Erhebung  und  Verrechnung  der  nach  dem  Reichs-Gesetze  vom  1.  Juli
1881  zu  entrichtenden  Reichs-Stempelabgaben  wird  zu  den  betreffenden  Bestimmungen  des
Bundesraths  vom  7.  Juli  l.  Is.  noch  Folgendes  bemerkt:

1.  Vor  Allem  ist  zu  beachten,  daß  das  Etatsjahr  des  Reichs  die  Zeit  vom  1.  April
bis  letzten  März,  und  daher  das

I.  Quartal  die  Zeit  vom  1.  April  bis  letzten  Juni,
II.  „  „  „  „  1.  Juli  „  „  September,
III.  „  „  „  „  1.  Oktober  „  „  Dezember,
IV.  /  5  /f  //  1.  Januar  /  5%  März
umfaßt.

2.  Für  die  Einrichtung  des  Heberegisters  hat  das  den  Bestimmungen  des

Bundesraths  beigegebene  exemplifizirte  Formular  1  Maß  zu  geben.  Jedoch  kommen