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Formulare zu Schlußnoten und Rechnungen wird bereits am 1. September l. Is. begonnen.
Der Verkauf von Reichs-Stempelmarken zu Rechnungen rc., sowie die Abstempelung
inländischer Werthpapiere mit dem Reichsstempelzeichen werden einige Tage vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes (1. Oktober l. Is.) ihren Anfang nehmen.
Renten- und Schuldverschreibungen au porteur, welche vor dem 1. Oktober 1881 in
Bayern ausgestellt werden, bleiben übrigens den einschlägigen Bestimmungen des bayerischen
Gebührengesetzes vom 18. August 1879 und der hiezu erlassenen Bekanntmachung vom
25. September gl. Is. (Ges.= u. V.-Bl. S. 1256) unterworfen, und sind daher unter Entrichtung
der landesgesetzlichen Gebühr zunächst nach Maßgabe dieser letztern Vorschriften
zur Abstempelung mit dem Landesstempelzeichen bei der zuständigen Behörde (vergl. §#. 1,
3 und 5 der obigen Bekanntmachung und die weitere Bekanntmachung vom 3. Oktober
1879, Ges.= u. V.-Bl. S. 1374) in Vorlage zu bringen.
12. Schließlich wird noch zur Beachtung bei Anwendung des Gesetzes darauf aufmerksam
gemacht, daß nach dessen Sprachgebrauch in Verbindung mit Art. 2 der Reichsverfassung
unter „Inland"“ das Deutsche Reich und beziehungsweise die deutschen Bundesstaaten,
unter „Ausland“ aber die außerdeutschen Staaten zu verstehen sind.
B.
Vorschriften über die Erhebung und Verrechnung.
Bezüglich der Erhebung und Verrechnung der nach dem Reichs-Gesetze vom 1. Juli
1881 zu entrichtenden Reichs-Stempelabgaben wird zu den betreffenden Bestimmungen des
Bundesraths vom 7. Juli l. Is. noch Folgendes bemerkt:
1. Vor Allem ist zu beachten, daß das Etatsjahr des Reichs die Zeit vom 1. April
bis letzten März, und daher das
I. Quartal die Zeit vom 1. April bis letzten Juni,
II. „ „ „ „ 1. Juli „ „ September,
III. „ „ „ „ 1. Oktober „ „ Dezember,
IV. / 5 /f // 1. Januar / 5% März
umfaßt.
2. Für die Einrichtung des Heberegisters hat das den Bestimmungen des
Bundesraths beigegebene exemplifizirte Formular 1 Maß zu geben. Jedoch kommen