Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

Kontumazialfolgen  bei  der  Negatorienklage.  219

Recht,  über  dieselbe  nach  Willkür  mit  Ausschluß
aller  Anderen  zu  verfügen,  so  ist  die  Freiheit  des
Eigenthums  nicht  ein  neben  diesem  stehendes  besonderes
  Recht,  sondern  nur  die  negative  Eigenschaft
  desselben,  daß  es  weder  durch  Gesetz  noch
durch  Privatverfügung  beschränkt  sei.  Mag  man
daher  für  diese  Freiheit  die  bekannte  —  aber  vielbestrittene
  —  Rechtsvermuthung  aufstellen,  oder
mag  man  —  gewiß  richtiger  —  umgekehrt  sagen,
es  werde  nicht  vermuthet,  daß  das  Eigenthum  belastet
  sei,  so  stützt  sich  der  Negatorienkläger  in  beiden
  Fällen  neben  dem  Eigenthume  nicht  etwa  auf
eine  besondere  Thatsache,  sondern  auf  eine
aus  dem  Begriffe  des  Eigenthums  folgende,
  allgemeine  Rechtsregel,  nach  welcher
der  Eigenthümer  berechtigt  ist,  von  jedem,  der  das
Eigenthum  einschränken  will,  zu  verlangen,  daß  er
seinen  Anspruch  begründe  und  beweise  oder  fallen  lasse.

Demgemäß  liegt  in  der  verneinenden  Einlassung
auf  die  Negatorienklage  ein  thatsächlicher  Widerspruch
  nur  bezüglich  des  Eigenthums,  bezüglich  der
Eigenthumsfreiheit  aber  nur  der  Widerspruch  einer
allgemeinen  Rechtsregel,  als  welcher  er  völlig  unerheblich
  ist,  wenn  Beklagter  nicht  zugleich  —  als
wahre  Einrede  —  eine  besondere  Thatsache
vorführt,  vermöge  welcher  jene  Regel  im  konkreten
Falle  verdrängt  und  eine  Ausnahme  von  derselben
  begründet  wird.

Selbst  in  thatsächlicher  Richtung  aufgefaßt
enthielte  der  Widerspruch  der  Eigenthumsfreiheit  doch
nur  die  allgemeine,  unbestimmte  und  deshalb  nicht
minder  unerhebliche  Behauptung  irgend  einer
Unfreiheit,  von  welcher  bis  zur  Behauptung  einer
bestimmten  Servitut  noch  ein  sehr  beträchtlicher
Schritt  wäre.  Wollte  man  aber  einwenden,  daß,
weil,  der  Kläger  stets  die  in  Frage  stehende
bestimmte  Servitut  in  Abrede  stelle  und  in