Kontumazialfolgen bei der Negatorienklage. 219
Recht, über dieselbe nach Willkür mit Ausschluß
aller Anderen zu verfügen, so ist die Freiheit des
Eigenthums nicht ein neben diesem stehendes besonderes
Recht, sondern nur die negative Eigenschaft
desselben, daß es weder durch Gesetz noch
durch Privatverfügung beschränkt sei. Mag man
daher für diese Freiheit die bekannte — aber vielbestrittene
— Rechtsvermuthung aufstellen, oder
mag man — gewiß richtiger — umgekehrt sagen,
es werde nicht vermuthet, daß das Eigenthum belastet
sei, so stützt sich der Negatorienkläger in beiden
Fällen neben dem Eigenthume nicht etwa auf
eine besondere Thatsache, sondern auf eine
aus dem Begriffe des Eigenthums folgende,
allgemeine Rechtsregel, nach welcher
der Eigenthümer berechtigt ist, von jedem, der das
Eigenthum einschränken will, zu verlangen, daß er
seinen Anspruch begründe und beweise oder fallen lasse.
Demgemäß liegt in der verneinenden Einlassung
auf die Negatorienklage ein thatsächlicher Widerspruch
nur bezüglich des Eigenthums, bezüglich der
Eigenthumsfreiheit aber nur der Widerspruch einer
allgemeinen Rechtsregel, als welcher er völlig unerheblich
ist, wenn Beklagter nicht zugleich — als
wahre Einrede — eine besondere Thatsache
vorführt, vermöge welcher jene Regel im konkreten
Falle verdrängt und eine Ausnahme von derselben
begründet wird.
Selbst in thatsächlicher Richtung aufgefaßt
enthielte der Widerspruch der Eigenthumsfreiheit doch
nur die allgemeine, unbestimmte und deshalb nicht
minder unerhebliche Behauptung irgend einer
Unfreiheit, von welcher bis zur Behauptung einer
bestimmten Servitut noch ein sehr beträchtlicher
Schritt wäre. Wollte man aber einwenden, daß,
weil, der Kläger stets die in Frage stehende
bestimmte Servitut in Abrede stelle und in