Contents : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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zu  verschaffen;  und  nur  unter  solcher  Voraussetzung  könnte  man
sagen,  der  Kaiser  handle  bei  der  Ausfertigung  und  Verkündigung
nicht  aus  eigenem  Rechte.

Eine  wichtige  Einschränkung  erleidet  aber  der  Satz,  dass
der  Kaiser  zur  Vornahme  der  nach  den  Artt.  16  und  17  R.-V.
rechtswirksam  nur  von  ihm  zu  vollziehenden  Handlungen  verpflichtet
  ist,  durch  das  allgemeine  Prinzip,  dass  zu  gesetzwidrigen
Handlungen  niemand  seine  Hand  bieten  darf,  d.  h.:  zur  Vorlage
verfassungswidriger  Beschlüsse  des  Bundesrates  an  den  Reichstag
und  zur  Ausfertigung  und  Verkündigung  verfassungswidriger  Gesetzentwürfe
  ist  der  Kaiser  nicht  verpflichtet,  ja  nicht  einmal  berechtigt.
  Aber  die  Einschränkung  reicht  noch  weiter.  Da  nämlich
  der  Kaiser  in  den  Fällen  der  genannten  Artikel  aus  eigenem
Rechte  handelt,  so  kommt  die  Entscheidung  darüber,  ob  im  konkreten
  Falle  eine  verfassungsmässige  Pflicht  zum  Handeln  für  ihn
besteht,  dem  Kaiser  allein  zu?  Das  allgemeine  Prinzip,  auf
welchem  dieser  Satz  beruht,  ist  nicht  —  wie  v.  RÖNNE  behauptet
—  ein  politisches,  sondern  rein  juristisch  und  führt  auch  nicht
zu  dem  Standpunkt  v.  MArTıTZ’;  denn  dieser  spricht  dem  Kaiser
das  Recht  zu,  jedem  Gesetz  Ausfertigung  und  Verkündigung  zu
verweigern,  während  von  uns  ein  solches  Recht  nur  für  den  Fall
der  Verfassungswidrigkeit  der  gesetzgeberischen  Willensbildung
anerkannt  wird  und  es  als  Verfassungsbruch  charakterisiert  wird,
wenn  der  Kaiser  ausser  jenem  gewiss  seltenen  Falle  Ausfertigung

32  Dieser  Gedanke  findet  sich  in  der  Beschränkung  auf  das  Verhältnis
des  Bundeskanzlers  zu  den  Bundesratsbeschlüssen  bereits  bei  MEYER,
Grundzüge  des  nordd.  Bundesrechtes  1868,  S.  87;  hierin  schloss  sich  ihm  zunächst
  v.  Rönne  (Annalen  1871,  S.  283f.)  an.  Alsdann  hat  v.  Monr  (Rstr.
S.  292)  jenes  Prinzip,  im  Gegensatz  zu  der  gesamten  ihm  voraufgehenden
Litteratur,  auf  den  Kaiser  rücksichtlich  seiner  Pflichten  aus  den  Artt.  16  und
17  R.-V.  angewandt;  die  späteren  Schriftsteller  haben  sich  ihm  angeschlossen,
ausgenommen  v.  RönneE,  Rstr.  I  S.  231,  II1  8.50  N.  2,  v.  SEeYpEı,  Jahrb.  £f.
Gesetzgebung  N.  F.  II  S.  425,  Kommentar  S.  174  und  Dyrorr,  Annalen  1889,
8.  930  N.  6.