70 Spezieller Teil.
Heimatlosen Personen dürfen Paßkarten nicht ausgefertigt
werden.) Die Paßkarten bleiben ferner versagt:
a) den Dienstboten und Arbeitsuchenden aller Art, sowie
b) denen, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben.2)
Ehefrauen und Kinder, welche mit ihren Ehegatten
und Eltern, sowie Dienstboten, welche mit ihren Herrschaften
reisen, werden durch die Paßkarten der letzteren legitimiert.3)
Die Paßkarten sind nur auf die Dauer eines Kalenderjahres
gültig und für jedes Kalenderjahr von besonderer Farbe.
Sie enthalten den Namen, Stand, Wohnort, Namensunterschrift
und kurzes Signalement des Inhabers sowie die
Nummer des Paßkartenjournals.4) Zur Ausstellung der
Paßkarten sind die Landräte und die damit besonders beauftragten
städtischen Polizeiverwaltungen befugt.5ö) Sie haben
in jedem einzelnen Falle pflichtmäßig zu ermessen, ob der Nachsuchende
als vollkommen zuverlässig anzusehen ist, und können
die Erteilung der Paßkarte umsomehr ablehnen, als dem Gesuchsteller
ein Recht auf dieses, einen Vorzug in sich schließende Legitimationspapier
nicht zur Seite steht, demselben vielmehr die
Nachsuchung eines Passes überlassen werden kann. Über die
ausgefertigten Paßkarten ist ein Paßkarten journal zu
führen, in welches sie unter fortlaufender Nummer einzutragen
sind.)
Die Bestimmung der Tarifstelle 49 des Stempelsteuerges. vom
31. Juli 1895, wonach Paßkarten mit einem Betrag von 1,50 Mk.
oder 50 Pf. zu versteuern sind, ist auf die Erhebung der Ausfertigungsge
bühr von 1 Mk.7) ohne Einfluß. Diese
Gebühr muß also neben der gesetzlichen Stempelabgabe
gezahlt werden.)
Da sich die Formulare für die Paßkarten und zum Teil auch
für die Gewerbelegitimationskarten alljährlich ändern, so wird
es nicht zu umgehen sein, daß bei einzelnen Ausfertigungs-1)
. vom 21. März 1860, 5) § 7 aaO. u. MstErl. vom
MstBl. S 9. Februar 1860, MstBl. S. 21.
2) 8 5 K. Vd. vom 31. Dezember 6) § 13 aa O.
1850 u. vgl. Mst Erl. vom 29. Oktober 7) Val. Msterb vom 10. Dezember
1878, MstBl. S. 248. 1857, MstBl. S 3208.
"à) 84 d. Vd. vom 31. Dezember 1850. 6) Erl. d. FM d. J. vom
) 36 u. § 13 d. Vd. vom 31. De= 21. Mai 1896, F. M. 4„ M. b. J.
zember 1850. II 6209