XVI
zu Erkennung des Provisoriums (30. Juli 1764 bis 15. Mai
1765). Die zweite Periode sollte den Zeitraum von Eröffnung
der Hof-Kommission an bis zur kaiserlichen Bestäti,
gung der Klasse l. des Erbverglelchs (Mitte November 4765
bis Mitte Oktober 1768), die dritte die Geschichte der
Unterhandlung wegen der fünf letzteren Klassen der landschaftlichen
Beschwerden, vollendet durch die Wiener Punktation
(3. Augusi 1769), die vierte endlich die Geschichte der
Redaktion des Recesses selbst begreisen. — Die bedeutendste
Reliquie des verewigten Verfassers ist übrigens unstreitig die
Geschichte des würtembergischen Geheimenraths-Collegiums
(VII.).
Der Gedanke, die Geschichte eines Landes-Collegiums
zu schreiben, ist ohne Zweifel originell, jedoch erscheint er
beim ersten Anblicke keineswegs belohnend. Was sollte eine
solche Geschichte, zumal wenn sie das Collegium eines Staats
von dem Range des vormaligen Herzogthums Wäürtemberg
betrifft, viel Denkwürdiges darbieten können? Allerdings,
wenn hier der Geschichtschreiber nur auf die trockene Aufzählung
der Tags-, Monaks= und Jahrszahl der Stiftung, des
Namens des Sltifters des Collegiums, der Mitglieder und
Chefs desselben, des Wechsels in den Personen und in den
dußeren Geschäftsverhältnissen, insbesondere in Ansehung der
Competenz, vielleicht auch noch verbunden mit der Erzählung
der. wichtigsten Lebensereignisse jener Mitglieder und Vorstände,
beschraͤnkt hätte, so möchte es wohl nichts Trostloseres
und Einkdnigeres geben, als eine solche Geschichte. Indeß
konnte Spittler so seine Aufgabe nicht auffassen. Judem
er die Geschichte der Entstehung und des Entwicklungsganges
dieser obersten Behörde eines deutschen Landes gab, fühlte er
wohl, daß sie nur dadurch Interesse und Bedeutung gewinnen