Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Bei  der  Beendigung  des  Vorbereitungsdienstes  hat  der  Vorstand  der  Behörde  oder  der
Rechtsanwalt  dem  Rechtspraktikanten  ein  Zeugniß  über  die  Dauer  des  Vorbereitungsdienstes,
über  sein  dienstliches  und  außerdienstliches  Verhalten  sowie  über  seine  Leistungen  und
die  hiebei  hervorgetretenen  Mängel  auszustellen.  Jede  Unterbrechung  des  Vorbereitungsdienstes
  ist  in  dem  Zeugniß  unter  genauer  Angabe  ihrer  Daner  und  ihrer  Veranlassung
anzuführen.

32.

Urlaub  darf  dem  Rechtspraktikanten  in  jedem  Jahre  des  Vorbereitungsdienstes  nur  in
der  Gesammtdauer  von  drei  Wochen  bewilligt  werden.  Den  Urlaub  ertheilt  der  Vorstand
der  Behörde  oder  der  Rechtsanwalt.

Die  Urlanbszeit  ist  auf  die  vorgeschriebene  Dauer  des  Vorbereitungsdienstes  anzurechnen,
jedoch  im  Zeugniß  anzugeben.

33.

Der  Rechtspraktikant  steht  während  des  Vorbereitungsdienstes  bei  einer  Behörde  unter
der  Disziplin  des  Vorstandes.

Läßt  sich  der  Rechtspraktikant  in  dienstlicher  oder  außerdienstlicher  Beziehung  ein  ungeeignetes
  oder  ordnungswidriges  Benehmen  zu  schulden  kommen,  so  hat  der  Vorstand  ihn
zurechtzuweisen  und,  wenn  die  Zurechtweisung  fruchtlos  bleibt  oder  ein  Verschulden  schwererer
Art  vorliegt,  dem  vorgesetzten  Staatsministerium  Anzeige  zu  erstatten.  Die  Staatsministerien
der  Justiz  und  des  Innern  können  die  zeitweilige  oder  dauernde  Entlassung  des  Rechtspraktikanten
  aus  dem  Vorbereitungsdienst  oder  die  Auflage  der  Verlängerung  des  Vorbereitungedienstes
  verfügen.

Bis  zum  Eintreffen  der  Entscheidung  der  Staatsministerien  kann  dem  Rechtspraktikanten
die  Fortsetzung  des  Vorbereitungsdienstes  vom  Vorstand  untersagt  werden.

8  34.

Während  des  Vorbereitungsdienstes  bei  einem  Rechtsanwalte  steht  die  Befugniß  zur
Ertheilung  einer  Zurechtweisung  dem  Rechtsanwalte  zu.  Bleibt  die  Zurechtweisung  fruchtlos
oder  liegt  ein  Verschulden  schwererer  Art  vor,  so  hat  der  Rechtsanwalt  hievon  dem  Land—
gerichtspräsidenten  des  Ortes,  an  dem  der  Rechtsanwalt  seinen  Wohnsitz  hat,  behufs  Erstattung
  der  im  §  33  Abs.  2  vorgeschriebenen  Anzeige  sofort  in  Kenntniß  zu  setzen.

Die  im  §  33  Abs.  3  bezeichnete  Maßregel  kann  vom  Rechtsanwalte  mit  Zustimmung
des  Landgerichtspräsidenten  verhängt  werden.