Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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treten  des  Kirchenverfassungsgesetzes  vom  3.  Juni  1876  und  der
sich  ihm  unmittelbar  anschliessenden  Verordnungen  eine  Abänderung
  nicht  erfahren.  Der  beklagte  Magistrat  stützt  sich  auch
bei  seiner  für  das  Steuerjahr  1891/92  —  abweichend  von  einer
langjährigen  Praxis  —  ins  Werk  gesetzten  Besteuerung  nicht  auf
neuerliche  gesetzgeberische  Vorgänge,  sondern  auf  die  Annahme,
es  habe  das  Oberverwaltungsgericht  in  seinen  Endurtheilen  vom
7.  Dezember  1889  und  27.  September  1890  (Band  XIX  8.  420;
Band  XX  S.  451  der  Sammlung)  den  Beamten  der  Consistorien
und  des  evangelischen  Oberkirchenrathes  die  Eigenschaft  unmittelbarer
  Staatsbeamten  abgesprochen,  und  ebenso  anderweit  mehrfach
  deren  Eigenschaft  als  mittelbare  Staatsbeamte  verneint.  —
Der  letztgedachte  Punkt  kann,  wie  schon  bemerkt,  auf  sich  beruhen
  bleiben;  im  Uebrigen  ist  die  für  den  Magistrat  bestimmend
gewesene  Auffassung  der  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichtes
  zwar  eine  weit  verbreitete,  aber  gleichwohl  eine  durchaus
  irrige.  Von  vorneherein  spricht  schon  die  Vermuthung  nur
dagegen,  dass  in  jenen  früheren  Fällen,  welche  eine  Stellungsnahme
  zu  der  hier  vorliegenden  Frage  zweifellos  überhaupt  nicht
geboten,  gleichwohl  hierzu  Stellung  genommen  sein  sollte.  Eben
dahin  führen  aber  auch  die  einzelnen  damals  ausgesprochenen
Sätze.  „Es  bedarf  nicht“  —  so  heisst  es  in  dem  Endurtheile
vom  7.  Dezember  1889  (Band  XIX  S.  433)  —  „des  Eingehens
auf  die  keineswegs  inzwischen  abgeklärte,  sondern  fortgesetzt  bestrittene
  Frage,  ob...  ..  die  zur  Uebung  des  Kirchenregiments
berufenen  Beamten  unmittelbare  Staatsbeamte  sind.“  Eben  so
wenig  ist  in  dem  Urtheile  vom  27.  September  1890  die  Frage  zum
Austrage  gebracht.  Nach  eingehender  Begründung  des  Satzes,
dass  den  kirchenregimentlichen  Behörden  —  den  Uonsistorien  und
dem  evangelischen  Öberkirchenrathe  —  schliesslich  in  Art.  21
des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876  unverkennbar  die  Eigenschaft  von
Staatsbehörden  abgesprochen  worden  sei,  wird  ausdrücklich  Verwahrung
  dagegen  eingelegt,  dass  damit  zugleich  über  die  Stellung
der  Mitglieder  dieser  Behörden  habe  Bestimmung  getroffen  werden
  sollen  und  Bestimmung  getroffen  sei;  ob  denselben,  so  besagen
  die  Motive  (Band  XX  S.  460,  461)  —  um  desswillen,  weil