Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Erster Band. (1)

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4000  Seelen  nicht  uͤbersleigenden  Polizei-Vezirke  einen  Polizei-Beamten  mit  einer  Besoldung
  von  goo  fl.,  theils  in  Geld  theils  in  Naturalien,  neben  der  freien  Wohnung
zu  bestellen,  ihm  ein  geringeres,  vorläufig  nur  auf  roo  fl.  sestgesecztes  Kanzlei-Kosten-Aversum
  zu  bewilligen  und  ihm  keinen  beständigen  Amts-Actuar  beizugeben;  vorbeältlich
  der  Aufstellung  eines  gehdrig  befähigten  Amts-Verwesers  für  den  Fall,  daß
der  Beamte  an  Versehung  des  Amtes  gehindert  seyn  sollte.

Die  Prüfung  der  gräflichen  Polizei-Beamten,  gleichwie  deren  Verpflichtung,
steht  der  Königlichen  Stelle  zu,  welcher  die  Prüfung  und  Verpflichtung  der  Königlichen
  Oberamtleute  obliegt.

Der  g.  28  findet  Anwendung  auch  auf  die  Lasten  und  Gefälle,  die  als  Folgeund
  Ausfluß  der  gräflichen  Polizei-Befugnisse  zu  betrachten  sind.

32.

Die  gräflichen  Polizeiamts-Bezirke  sind  mit  den  Gerichts-Bezirken  (F.  20)  gleichförmig
  gebildet.  Auch  gilt  von  der  Polizei-Verwaltung  in  den  Orten  Laupbronnen,
Ebisweiler,  Geigelbacher  Antheils,  Steegen  und  Haslanden  das  Gleiche,  was  oben
(6.  21)  wegen  der  Rechtopflege  in  denselben  bestimmt  worden  ist.

Die  Siße  der  Polizei-Acmter  sind  zu  Aulendorf  und  Königseggwald;  so  lange
jedoch  dem  Grafen  die  Uebertragung  derselben  an  seine  Rent-Beamten  (§#.  57)  nicht
möglich  ist,  wird  ihm  gestattet,  beide  durch  einen  einzigen  Beamten,  der  seinen  Sis
in  Aulendorf  hat,  verwalten  zu  lassen.

.  33.

Der  graͤfliche  Polizei-Veamte  hat  alle  Befugnisse  des  Koͤniglichen  Oberamtmanns
den  bestehenden  Gesetzen  und  den  Anordnungen  der  Königlichen  Kreis-Regierung  gemäß,
  in  so  ferne  sie  die  niedere  Polizei  betreffen,  auszuüben;  namentlich:  die  Erhaltung
  der  Gemeinde-Verfassung,  die  Wahlen  in  den  Gemeinden,  die  Aufsicht  über
die  Gemeinde-Vorsteher  und  Offizianten,  die  Erledigung  und  beziehungsweise  Vorlegung
  der  Irrungen  zwischen  den  Gemeinde-Räthen  und  Bürger-Ausschüssen,  nach
Maßgabe  des  Verwaltungs-Edicts  vom  1.  März  1322  F.  55,  so  wie  der  in  Absicht
auf  die  Erwerbung,  den  Genuß  oder  den  Verlust  des  Bürger=  und  Beisitzrechts  sich:
ergebenden  Anstände;

die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  des  Gemeinde-Vermögens,  und  die  Führung