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4000 Seelen nicht uͤbersleigenden Polizei-Vezirke einen Polizei-Beamten mit einer Besoldung
von goo fl., theils in Geld theils in Naturalien, neben der freien Wohnung
zu bestellen, ihm ein geringeres, vorläufig nur auf roo fl. sestgesecztes Kanzlei-Kosten-Aversum
zu bewilligen und ihm keinen beständigen Amts-Actuar beizugeben; vorbeältlich
der Aufstellung eines gehdrig befähigten Amts-Verwesers für den Fall, daß
der Beamte an Versehung des Amtes gehindert seyn sollte.
Die Prüfung der gräflichen Polizei-Beamten, gleichwie deren Verpflichtung,
steht der Königlichen Stelle zu, welcher die Prüfung und Verpflichtung der Königlichen
Oberamtleute obliegt.
Der g. 28 findet Anwendung auch auf die Lasten und Gefälle, die als Folgeund
Ausfluß der gräflichen Polizei-Befugnisse zu betrachten sind.
32.
Die gräflichen Polizeiamts-Bezirke sind mit den Gerichts-Bezirken (F. 20) gleichförmig
gebildet. Auch gilt von der Polizei-Verwaltung in den Orten Laupbronnen,
Ebisweiler, Geigelbacher Antheils, Steegen und Haslanden das Gleiche, was oben
(6. 21) wegen der Rechtopflege in denselben bestimmt worden ist.
Die Siße der Polizei-Acmter sind zu Aulendorf und Königseggwald; so lange
jedoch dem Grafen die Uebertragung derselben an seine Rent-Beamten (§#. 57) nicht
möglich ist, wird ihm gestattet, beide durch einen einzigen Beamten, der seinen Sis
in Aulendorf hat, verwalten zu lassen.
. 33.
Der graͤfliche Polizei-Veamte hat alle Befugnisse des Koͤniglichen Oberamtmanns
den bestehenden Gesetzen und den Anordnungen der Königlichen Kreis-Regierung gemäß,
in so ferne sie die niedere Polizei betreffen, auszuüben; namentlich: die Erhaltung
der Gemeinde-Verfassung, die Wahlen in den Gemeinden, die Aufsicht über
die Gemeinde-Vorsteher und Offizianten, die Erledigung und beziehungsweise Vorlegung
der Irrungen zwischen den Gemeinde-Räthen und Bürger-Ausschüssen, nach
Maßgabe des Verwaltungs-Edicts vom 1. März 1322 F. 55, so wie der in Absicht
auf die Erwerbung, den Genuß oder den Verlust des Bürger= und Beisitzrechts sich:
ergebenden Anstände;
die Aufsicht über die Verwaltung des Gemeinde-Vermögens, und die Führung