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Dieses sämmtliche voraufgeführte Vermögen blldet den Grundstock des zu errichtenden Familienfideicommisses.
g. 2.
Successionsordnung.
A. Succession nach der Primogenitur.
So lange der Mannesstamm der Familie des Fideicommißstifters besteht, bleibt die weibliche
Nachkommenschaft von der Succession in das Familienfideicommiß ausgeschlossen.
Die männliche Nachkommenschaft succedirt nach der Primogeniturordnung, so daß immer
der Erstgeborne aus der erstgebornen Linie in den alleinigen Besitz und Genuß des Fideicommisses
gelangt und ein Nachgeborner und dessen Linie erst dann zu der Surceession gelangen
kann, wenn die Linie des Erstgebornen im Mannesstamme erlischt.
Zuerst succedirt demnach die männliche Nachkommenschaft des Constituenten Wllderich
Grafen von Walderdorff nach der angegebenen Primogeniturordnung.
Erlischt dessen Anie im Mannesstamme, so geht das Fideicommiß auf seinen Bruder
Eduard Wilderich Grafen von Walderdorff, dermalen in Klafterbrunn in Niederösterreich,
oder dessen männliche Descendenz nach der bezeichneten Ordnung über; erlischt auch dessen Liie
im Mannesstamme, so folgt im Fideicommisse der Bruder Richard Wilderich Graf von Walderdorff,
dermalen in Neurath, Regierungsbezirks Wiesbaden; sollte endlich auch dessen Anie
im Mannesstamme erlöschen, so folgt im Fideicommisse der Oheim Eduard Wiloerich Graf
von Walderdorff in Kürn und Haugenstein oder dessen Nachkommenschaft nach den Bestimmungen
des Statuts, mit Rücksicht darauf, daß derselbe, um die Stiftung des Fideicommisses
zu ermöglichen, den Verzicht auf sein elterliches Vermögzen erklärt hat.
B. Succession der weiblichen Nachkommenschaft nach Erlöschung des
Mannesstammes.
Nach Abgang des ganzen Mannesstammes der Familie des Constituenten soll die weibliche
Descendenz zum Fideicommisse mit fortdauerndem fideicommissarischem Verbande berufen sein.
Demnach succedirt die nächste Agnatin des letzten Besitzers vom Mannesstamme oder deren
männliche Descendenz nach der Primogeniturordnung.
Zunächst also gelangen die Töchter des letzten Besitzers oder deren männliche Descendenz,
dann dessen Schwestern oder deren männliche Descendenz u. sl w., mit immerwährendem Vorzuge
der Erstgeburt und der erstgebornen Linie zur Surcession.