Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

166

Dieses  sämmtliche  voraufgeführte  Vermögen  blldet  den  Grundstock  des  zu  errichtenden  Familienfideicommisses.


g.  2.
Successionsordnung.
A.  Succession  nach  der  Primogenitur.

So  lange  der  Mannesstamm  der  Familie  des  Fideicommißstifters  besteht,  bleibt  die  weibliche
  Nachkommenschaft  von  der  Succession  in  das  Familienfideicommiß  ausgeschlossen.

Die  männliche  Nachkommenschaft  succedirt  nach  der  Primogeniturordnung,  so  daß  immer
der  Erstgeborne  aus  der  erstgebornen  Linie  in  den  alleinigen  Besitz  und  Genuß  des  Fideicommisses
  gelangt  und  ein  Nachgeborner  und  dessen  Linie  erst  dann  zu  der  Surceession  gelangen
kann,  wenn  die  Linie  des  Erstgebornen  im  Mannesstamme  erlischt.

Zuerst  succedirt  demnach  die  männliche  Nachkommenschaft  des  Constituenten  Wllderich
Grafen  von  Walderdorff  nach  der  angegebenen  Primogeniturordnung.

Erlischt  dessen  Anie  im  Mannesstamme,  so  geht  das  Fideicommiß  auf  seinen  Bruder
Eduard  Wilderich  Grafen  von  Walderdorff,  dermalen  in  Klafterbrunn  in  Niederösterreich,
oder  dessen  männliche  Descendenz  nach  der  bezeichneten  Ordnung  über;  erlischt  auch  dessen  Liie
im  Mannesstamme,  so  folgt  im  Fideicommisse  der  Bruder  Richard  Wilderich  Graf  von  Walderdorff,
  dermalen  in  Neurath,  Regierungsbezirks  Wiesbaden;  sollte  endlich  auch  dessen  Anie
im  Mannesstamme  erlöschen,  so  folgt  im  Fideicommisse  der  Oheim  Eduard  Wiloerich  Graf
von  Walderdorff  in  Kürn  und  Haugenstein  oder  dessen  Nachkommenschaft  nach  den  Bestimmungen
  des  Statuts,  mit  Rücksicht  darauf,  daß  derselbe,  um  die  Stiftung  des  Fideicommisses
  zu  ermöglichen,  den  Verzicht  auf  sein  elterliches  Vermögzen  erklärt  hat.

B.  Succession  der  weiblichen  Nachkommenschaft  nach  Erlöschung  des
Mannesstammes.

Nach  Abgang  des  ganzen  Mannesstammes  der  Familie  des  Constituenten  soll  die  weibliche
Descendenz  zum  Fideicommisse  mit  fortdauerndem  fideicommissarischem  Verbande  berufen  sein.

Demnach  succedirt  die  nächste  Agnatin  des  letzten  Besitzers  vom  Mannesstamme  oder  deren
männliche  Descendenz  nach  der  Primogeniturordnung.

Zunächst  also  gelangen  die  Töchter  des  letzten  Besitzers  oder  deren  männliche  Descendenz,
dann  dessen  Schwestern  oder  deren  männliche  Descendenz  u.  sl  w.,  mit  immerwährendem  Vorzuge
  der  Erstgeburt  und  der  erstgebornen  Linie  zur  Surcession.