Ober-Zoll-Bcamte.
a2) Allgemeine
Obliegenhelten.
560
nehmen. Auch sind dieselben angewiesen, alle Gebrechen, die sie entweder in Beziehung
auf die Amtsführung des Zoll-Personals oder die bestehenden Einrichtungen
in Erfahrung bringen, bei Pflichten dem Steuer= Collegium anzuzeigen.
Art. 353.
Die Ober-Zoll-Verwalter und Ober-Zoller sind vornämlich zur Verzollung
der ankommenden und abgehenden kaufmännischen Güter, welche bei den Unter-Zollämtern
nicht verzollt werden dürfen, ferner zur Durchgangs= Verzollung
aller nicht in die Elasse der landwirthschaftlichen Producte gehörenden Waaren,
und dann überhaupt zur Zoll-Erhebung in dem Ort ihres Wohnsites bestimmt;
sie führen zugleich die Aufsicht über die Unter-Zollämter und andern Zoll-Ofscianten
ihres Distrikts, so wie über die darin befindlichen Waag= und Lagerhäuser;
auch stehen die Waag= und Lager-Meister, Güter-Bestätter und Faktoren,
sie mögen von Königlichen Behörden oder von Städten und andern Corporationen
angestellt sepn, unter ihren Befehlen, und es sind die K. Ober-Joll-Beamten
befugt und verpflichtet, über eine strenge Ordnung in den Waag= und
Lagerhäusern zu wachen, die Bücher, welche daselbst geführt werden, so weit
es die Administration des Zolls nothwendig macht, einzusehen, und über die
Abwägung und Aufbewahrung aller zollbaren Gegenstände daselbst zu disponiren.
Ueberhaupt liegt es in der Pflicht der Ober-Zoll-Beamten, den Zoll-Defraudationen
durch pünktliche Anwendung der bestehenden Vorschriften und durch
thätige Umsicht kräftigst entgegen zu wirken, die Zoll-Gardisten, Unter-Zoller,
Aufwärter und Visitatoren zu Erfüllung ihrer Obliegenheiten nachdrücklich anzuhalten,
und diejenigen derselben, welche ihrem Dienst nicht Genüge thun,
dem Cameralamt zur geeigneten Einschreitung anzuzeigen. Nicht weniger haben
sie über die Aufstellung und Erhaltung der nöthigen Zollstöcke, Wehrbaume 2c.
zu wachen und durch die Unter-Zoller und Offtcianten wachen zu lassen.
Man wird von Zeit zu Zeit die Aemter in allen Theilen ihrer Verwaltung
durch eigene Commissärs visitiren, und gegen diejenigen Officianten, welchen
hiebei Verfehlungen und Nachlüässigkeiten zur Last fallen, strenge Ahndung eintreten
lassen.