Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Ober-Zoll-Bcamte.



a2)  Allgemeine

Obliegenhelten.


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nehmen.  Auch  sind  dieselben  angewiesen,  alle  Gebrechen,  die  sie  entweder  in  Beziehung
  auf  die  Amtsführung  des  Zoll-Personals  oder  die  bestehenden  Einrichtungen
  in  Erfahrung  bringen,  bei  Pflichten  dem  Steuer=  Collegium  anzuzeigen.

Art.  353.

Die  Ober-Zoll-Verwalter  und  Ober-Zoller  sind  vornämlich  zur  Verzollung
der  ankommenden  und  abgehenden  kaufmännischen  Güter,  welche  bei  den  Unter-Zollämtern
  nicht  verzollt  werden  dürfen,  ferner  zur  Durchgangs=  Verzollung
aller  nicht  in  die  Elasse  der  landwirthschaftlichen  Producte  gehörenden  Waaren,
und  dann  überhaupt  zur  Zoll-Erhebung  in  dem  Ort  ihres  Wohnsites  bestimmt;
sie  führen  zugleich  die  Aufsicht  über  die  Unter-Zollämter  und  andern  Zoll-Ofscianten
  ihres  Distrikts,  so  wie  über  die  darin  befindlichen  Waag=  und  Lagerhäuser;
  auch  stehen  die  Waag=  und  Lager-Meister,  Güter-Bestätter  und  Faktoren,
  sie  mögen  von  Königlichen  Behörden  oder  von  Städten  und  andern  Corporationen
  angestellt  sepn,  unter  ihren  Befehlen,  und  es  sind  die  K.  Ober-Joll-Beamten
  befugt  und  verpflichtet,  über  eine  strenge  Ordnung  in  den  Waag=  und
Lagerhäusern  zu  wachen,  die  Bücher,  welche  daselbst  geführt  werden,  so  weit
es  die  Administration  des  Zolls  nothwendig  macht,  einzusehen,  und  über  die
Abwägung  und  Aufbewahrung  aller  zollbaren  Gegenstände  daselbst  zu  disponiren.

Ueberhaupt  liegt  es  in  der  Pflicht  der  Ober-Zoll-Beamten,  den  Zoll-Defraudationen
  durch  pünktliche  Anwendung  der  bestehenden  Vorschriften  und  durch
thätige  Umsicht  kräftigst  entgegen  zu  wirken,  die  Zoll-Gardisten,  Unter-Zoller,
Aufwärter  und  Visitatoren  zu  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  nachdrücklich  anzuhalten,
  und  diejenigen  derselben,  welche  ihrem  Dienst  nicht  Genüge  thun,
dem  Cameralamt  zur  geeigneten  Einschreitung  anzuzeigen.  Nicht  weniger  haben
sie  über  die  Aufstellung  und  Erhaltung  der  nöthigen  Zollstöcke,  Wehrbaume  2c.
zu  wachen  und  durch  die  Unter-Zoller  und  Offtcianten  wachen  zu  lassen.

Man  wird  von  Zeit  zu  Zeit  die  Aemter  in  allen  Theilen  ihrer  Verwaltung
durch  eigene  Commissärs  visitiren,  und  gegen  diejenigen  Officianten,  welchen
hiebei  Verfehlungen  und  Nachlüässigkeiten  zur  Last  fallen,  strenge  Ahndung  eintreten
  lassen.