Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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nach  Maßgabe  ihrer  persönlichen  und  oͤkonomischen
  Verhältnisse  angemessene  Zahlungsfristen
  zu  bewilligen,  in  welchen  sie
ihre  Rückstände  unbeschadet  ihres  nothdürftigen
  Fortkommens  abzuzahlen  vermögen.


Diese  Ansäße  sind  alljährlich  nach  dem
Rechnungsschluß  durch  den  Gemeinderath
einer  sorgfältigen  Durchsicht  zu  unterwerfen
  und  nach  Befinden  der  Umstände,  besonders
  mit  Rücksicht  auf  den  Erndte=  und
Herbst.  Ertrag,  unter  Rücksprache  mit  dem
Bürger=  Ausschuß  zu  mindern  oder  zu.
mehren.

Art.  7.

Bei  dem  Eintritt  der  Verfallzeit  (Art.6)
sind  die  Schuldner  auf  bestimmte  Einzugs-Tage
  vorzuladen,  und,  wenn  diese  Mahnung
  fruchtlos  bleibt,  durch  die  gesenlichen
Exekutions-Mittel  zur  Emrichtung  ihrer
Schuldigkeiten  anzuhalten  (Verordn.  vom
30.  September  1819.  Staats=  und  Regierungs-Blatt
  Nro.  68.).

Art.  8.

Vor  Ablauf  der  gemeinderähhlich  festgesetzten
  Termine  (Art.  6)  kann  die  Bezahlung
  des  Rückstandes  nur  dann  gefordert
werden,  wenn  der  Besit  des  steuerbaren
Vermögens  durch  Vererbung,  Vergantung
oder  sonstige  Verdußerung  verändert  wird.

Art.  9.

In  Erbfällen  ist  der  Steuer-Röückstand
des  Erblassers  niemals  auf  einen  oder
mehrere  Erben  zu  verweisen,  sondern  aus
der  unvertheilten  Erbsmasse  von  der  vorhandenen
  Baarschaft,  oder  in  Ermanglung
derselben  mittelst  Fahrniß=  oder  Liegenschafts-Verkaufs
  baar  zu  berichtigen.

Art.  10.
Bei  Gant-Verweisungen  ist  das  Interesse
  der  Ausstandokasse  auf  jede  mit  den
Geseßzen  vereinbare  Weise  zu  wahren.

Art.  11.

Bei  dem  gerichtlichen  Erkenntniß  uͤber
Liegenschafts-Verkäufe  hat  der  Gemeinderath
  jedesmal  zu  untersuchen,  ob  und
welche  Steuer-Rückstände  der  Verkäuser
zur  Gemeindekasse  schuldig  sey,  und  —
nach  Befinden  der  Umstände  —  die  ganze
oder  theilweise,  jedenfalls  aber  baare  Berichtigung
  derselben  dem  Käufer  aufzuerlegen.


Art.  17.

Alljährlich  in  dem  Monat  Januar  hatder
  Einbringer  sein  Einzugs-Register  dem
Gemeinderath  zur  Einsicht  und  weiteren
Verfügung  vorzulegen-Ein

  Verzeichniß  der  bis  dahin  unberichtigten
  Ausstände  wird  unter  der  Bemerkung,
  was  hierauf  von  Gemeinderaths