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nach Maßgabe ihrer persönlichen und oͤkonomischen
Verhältnisse angemessene Zahlungsfristen
zu bewilligen, in welchen sie
ihre Rückstände unbeschadet ihres nothdürftigen
Fortkommens abzuzahlen vermögen.
Diese Ansäße sind alljährlich nach dem
Rechnungsschluß durch den Gemeinderath
einer sorgfältigen Durchsicht zu unterwerfen
und nach Befinden der Umstände, besonders
mit Rücksicht auf den Erndte= und
Herbst. Ertrag, unter Rücksprache mit dem
Bürger= Ausschuß zu mindern oder zu.
mehren.
Art. 7.
Bei dem Eintritt der Verfallzeit (Art.6)
sind die Schuldner auf bestimmte Einzugs-Tage
vorzuladen, und, wenn diese Mahnung
fruchtlos bleibt, durch die gesenlichen
Exekutions-Mittel zur Emrichtung ihrer
Schuldigkeiten anzuhalten (Verordn. vom
30. September 1819. Staats= und Regierungs-Blatt
Nro. 68.).
Art. 8.
Vor Ablauf der gemeinderähhlich festgesetzten
Termine (Art. 6) kann die Bezahlung
des Rückstandes nur dann gefordert
werden, wenn der Besit des steuerbaren
Vermögens durch Vererbung, Vergantung
oder sonstige Verdußerung verändert wird.
Art. 9.
In Erbfällen ist der Steuer-Röückstand
des Erblassers niemals auf einen oder
mehrere Erben zu verweisen, sondern aus
der unvertheilten Erbsmasse von der vorhandenen
Baarschaft, oder in Ermanglung
derselben mittelst Fahrniß= oder Liegenschafts-Verkaufs
baar zu berichtigen.
Art. 10.
Bei Gant-Verweisungen ist das Interesse
der Ausstandokasse auf jede mit den
Geseßzen vereinbare Weise zu wahren.
Art. 11.
Bei dem gerichtlichen Erkenntniß uͤber
Liegenschafts-Verkäufe hat der Gemeinderath
jedesmal zu untersuchen, ob und
welche Steuer-Rückstände der Verkäuser
zur Gemeindekasse schuldig sey, und —
nach Befinden der Umstände — die ganze
oder theilweise, jedenfalls aber baare Berichtigung
derselben dem Käufer aufzuerlegen.
Art. 17.
Alljährlich in dem Monat Januar hatder
Einbringer sein Einzugs-Register dem
Gemeinderath zur Einsicht und weiteren
Verfügung vorzulegen-Ein
Verzeichniß der bis dahin unberichtigten
Ausstände wird unter der Bemerkung,
was hierauf von Gemeinderaths