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Bedingungen
für den
Lombardverkehr bei der städtischen Sparkasse in Posen.
1. Die städtische Sparkasse in Posen gewährt Darlehne gegem
Verpfsändung von
a)
b)
0)
d)
C)
Sparbüchern der städtischen Sparkasse zu Posen;
Schuldverschreibungen, welche von dem deutschen Reiche oder
von einem deutschen Bundesslaate mit gesetzlicher Ermächtigung
ausgestestellt sind, oder deren Verzinsung von dem deutschen
Reiche oder einem deutschen Bundesstaate garautiert ist;
Rentenbriefe der zur Vermittelung der Ablösung von Renten
in Preußen bestehenden Rentenbanken;
Pfandbriefe preußischer unter staatlicher Aufsicht stehender
landschaftlicher Kredit-Institute;
Schuldverschreibungen, welche von preußischen, kommunalen
Korporationen oder öffentlichen Genossenschaften mit Korporatiousrechten,
insbesondere Meliorations= und Deichgenossenschaften
ausgestellt und entweder seitens des Gläubigers
kündbar sind oder einer regelmäßen Amortisation unterliegen.
Soweit solche Schuldverschreibungen nicht in der Provinz
Posen ausgestellt sind, müssen sie auf den Inhaber lauten
und im Kurszettel der Berliner Börse notiert sein,
zu a bis e bis zur Höhe von 85 % des Kurswertes und
wenn dieser höher als der Nominalwert ist, des Letzteren;
allen übrigen auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen
welche von der Reichsbank beliehen werden dürfen, nach
Maßgabe der für diese beftehenden Bestimmungen bis zur
Höhe von 75 bezw. 50 % des Wertes.
Sinkt während der Dauer des Darlehns der Kurs des
Unterpfandes um 50%, so ist der Verpfänder verpflichtet, die
ursprüngliche Sicherheit dadurch wieder herzustellen, daß er nach
Wahl der Sparkasse entweder eine verhültuismäßige Abschlagszahlung
macht oder das Unterpfand auf das ursprüngliche Verhältnis
erhöht. Geschieht dies binnen der ihm gestellten Frist
nicht,
so ist die Sparkasse berechtigt, sich aus dem Unterpfande
durch Verkauf bezahlt zu machen.
2. Darlehne im Betrage von weniger als 100 M werden
in der Regel nicht gewährt.