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mündliche Verhandlung über eine Anfechtungsklage
fordern. Er betreibt etwaige Anfechtungsklagen,
die von den Vorsitzenden der Bezirks= oder
Kreisausschüsse gegen Entscheidungen dieser Ausschüsse
eingewendet worden sind, und ist befugt,
auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu klagen.
7. Ueber die Kosten des Verfahrens
bestimmt das Gesetz über die Verwechtspflege
in 5# 92 f. Die dort getroffene Regelung erscheint
in einigen Punkten verbesserungsbedürftig. Namentlich
möchte die Bestimmung wegfallen, daß
das Oberverwaltungsgericht nur bei Abweisung
einer Anfechtungsklage dem Kläger die Kosten des
Verfahrens auferlegen und als Gebühr für das
Verfahren höchstens den Betrag von 100 Mk. in
Ansatz bringen darf.
Literatur:): Apelt, Handausgabe des Gesetzes
Über die Verwrechtspflege", 1911 (Juristische Handbibliothek
Band 131); v. d. Mosel, Handwörterbuch des Sächsischen
Verw Rechtsts, 1912; Jahrbücher des Kal Sächsischen
Oberverwaltungsgerichts, herausgegeben von den Mitgliedern
des Gerichtshofes (Sammlung der ergangenen
wichtigeren Entscheidungen mit Gesetzes- und Sachregister),
bis Beginn 1914 20 Bände; Rechtsgrundsätze des Kal Sächs.
Oberverwaltungsgerichts, herausgegeben von Senatspräsident
Dr. Wachler sowie den Oberverwaltungsgerichtsräten
Dr. Naundorff und Hecht (Systematische Zusammenstlellung
der wesentlichsten Grundsätze, nach Rechisgebieten geordnet),
bis Beginn 1914 4 Bände. Wachler.
D. Württemberg
#5 1. Geschichtliche Entwicklung. 1 2. Organisation der
Verwaltungsrechtspflege. 1 3. Umfang und Formen der
Verwaltungsgerichtsbarkeit. 3 4, 5. Zuständigkeit der Berwaltungsgerichte.
3 6. Parteien und Vertreter. # 7. Grundsätze
und Gang des Verfahrens. 1 8. Rechtsmittel; Kosten.
569. Rechtskraft, Zwangsvollstreckung.
§ 1. Geschichtliche Entwicklung. I. Eine besondere
Rechtsprechung in Fragen des öffentlichen
Rechts besteht in Württemberg seit der Vul v.
25. 9. 1819, auf Grund des § 36: „Jeder hat das
Recht, über gesetz= und ordnungswidriges Verfahren
einer Staatsbehörde oder Verzögerung der
Entscheidung bei der unmittelbar vorgesetzten
Stelle schriftliche Beschwerde zu erheben und nötigenfalls
stufenweise bis zur höchsten Behörde zu
verfolgen“, sowie auf Grund des §* 60, der gegen
die von den Ministerien ergangenen Entscheidungen
ein Beschwerderecht gibt, das den Charakter
einer administrativen Klage trägt. Dieses Beschwerderecht
hat den Ausgangspunkt für die
Bildung der V. abgegeben. Die Beschwerde geht
an die oberste, unmittelbar unter dem König
stehende Staatsbehörde, die aus den 6 Ministern
bezw. Departementschefs und weiteren vom König
berufenen, nach seiner freien Entschließung
entlaßbaren Räten zusammengesetzt ist. Diese
Tätigkeit des Geheimen Rats ist in dem
–l 60 Ziff. 1 Vlgekennzeichnet: „Als entscheidende
1) Dazu jetzt Bühler, Die subjektiven össentl.
Rechte und ihr Schutz in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung
1914 S 414—100. (D. H.)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (Sachsen — Württemberg)
und verfügende Behörde wirkt der Geheime Rat:
bei Rekursen von Verfügungen der Departementsminister,
wobei jedesmal die Vorstände des
Obertribunals zuzuziehen sind.“
Im übrigen wurden die Verw#iechtsstreitigkeiten
in den unteren Instanzen von den Verw-Behörden,
auf dem besonders in Betracht kommenden
Gebiete der inneren Verwaltung in erster Instanz
von den Oberämtern, in zweiter Instanz von
den Kreisregierungen, in dritter Instanz von dem
Min Inn entschieden. Kompetenzstreitigkeiten werden
gemäß § 59 Ziff. 3 VU der Entscheidung des
Königs nach vorgängiger Begutachtung durch den
Geheimen Rat unterstellt. [X Rechtsweg.)
Durch das G v. 13. 11. 55, betr. die Rechtsmittel
in Verw ustizsachen ist das Verfahren in
einigen Punkten geregelt worden.
1. Mit diesem Apparat hat die VerwRechtspflege
in Württemberg vom Jahre 1819 bis zum Inkrafttreten
des VG vom Jahre 1876 funktioniert:
selbständige, richterliche Vorrechte genießende Behörden,
ein oberster V, gesetzliche Bestimmung
und Begrenzung des Begriffs der V. sehlten; das
Uebermaß der Instanzen und die Schwerfälligkeit
des Verfahrens verzögerten die Entscheidung.
Trotzdem hat sich der Geheime Rat große Verdienste
um die württ. VerwRechtspflege erworben,
indem es allmählich zur Regel wurde, daß
sich die Minister der Teilnahme an den Entscheidungen
über die Rekurse enthielten, die Mitglieder
aber gegenüber der unbestimmten, dehnbaren
Formulierung des a 60 Ziff. 1 VuU in weiser
Selbstbeschränkung nicht die Stellung einer obersten,
über den Ministern stehenden. VerwBehörde
beanspruchten, sondern nach der Art eines Verw-Gerichtshofes
den Schutz der im öffentlichen Recht
begründeten, subjektiven Berechtigung sich zur
Aufgabe machten.
2. Mit dem Eintritt Württembergs in das
Deutsche Reich machten sich die Mängel des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens stärker fühlbar.
Die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund
v. 21. 6. 69 hatte in den §s 20 u. 21 ein Verw Verfahren
mit öffentlich mündlicher Verhandlung
vorgeschrieben. Nach dem Vorgange des Bundesamts
für Heimatwesen hat dann das württ.
AG zum UnterstützungswohnsitzG v. 17. 4. 73
für die armenrechtlichen Streitigkeiten vor dem
neugebildeten Landesamt für das Heimatwesen
und vor den als erstinstanzlichen Verw Gerichten
bestellten Kreisregierungen ein ähnliches Verfahren
mit einer öffentlichen Schlußsitzung eingeführt
und damit in die Grundsätze des bisherigen verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens eine tiefe Bresche
gelegt. Um dieselbe Zeit gingen andere deutsche
Staaten nacheinander zur Selbständigkeit der
Verwechtspflege über.
II. So sahen sich die gesetzgebenden Faktoren in
Württemberg im Jahr 1876, als die Kodifikation
der Verwzechtsprechung in Angriff genommen
wurde, einerseits den reichhaltigen Ergebnissen
der Praxis des Geheimen Rats, andererseits den
legislativen Vorgängen in Baden, Preußen
Hessen, Oesterreich und den Verfahrensvorschriften
der Gewerbcordnung und des Unterstützungswohnsitzgesetzes
gegenübergestellt; unter Berücksichtigung
dieser Materialien wurde das G eset
über die Verwaltungsrechts-.
pflege v. 16. 12. 76 verabschiedet.