Full text : Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

 

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mündliche  Verhandlung  über  eine  Anfechtungsklage
  fordern.  Er  betreibt  etwaige  Anfechtungsklagen,
  die  von  den  Vorsitzenden  der  Bezirks=  oder
Kreisausschüsse  gegen  Entscheidungen  dieser  Ausschüsse
  eingewendet  worden  sind,  und  ist  befugt,
auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  zu  klagen.

7.  Ueber  die  Kosten  des  Verfahrens
bestimmt  das  Gesetz  über  die  Verwechtspflege
in  5#  92  f.  Die  dort  getroffene  Regelung  erscheint
in  einigen  Punkten  verbesserungsbedürftig.  Namentlich
  möchte  die  Bestimmung  wegfallen,  daß
das  Oberverwaltungsgericht  nur  bei  Abweisung
einer  Anfechtungsklage  dem  Kläger  die  Kosten  des
Verfahrens  auferlegen  und  als  Gebühr  für  das
Verfahren  höchstens  den  Betrag  von  100  Mk.  in
Ansatz  bringen  darf.

Literatur:):  Apelt,  Handausgabe  des  Gesetzes
Über  die  Verwrechtspflege",  1911  (Juristische  Handbibliothek
  Band  131);  v.  d.  Mosel,  Handwörterbuch  des  Sächsischen
  Verw  Rechtsts,  1912;  Jahrbücher  des  Kal  Sächsischen
  Oberverwaltungsgerichts,  herausgegeben  von  den  Mitgliedern
  des  Gerichtshofes  (Sammlung  der  ergangenen
wichtigeren  Entscheidungen  mit  Gesetzes-  und  Sachregister),
bis  Beginn  1914  20  Bände;  Rechtsgrundsätze  des  Kal  Sächs.
Oberverwaltungsgerichts,  herausgegeben  von  Senatspräsident
  Dr.  Wachler  sowie  den  Oberverwaltungsgerichtsräten
Dr.  Naundorff  und  Hecht  (Systematische  Zusammenstlellung
der  wesentlichsten  Grundsätze,  nach  Rechisgebieten  geordnet),
bis  Beginn  1914  4  Bände.  Wachler.

D.  Württemberg

#5  1.  Geschichtliche  Entwicklung.  1  2.  Organisation  der
Verwaltungsrechtspflege.  1  3.  Umfang  und  Formen  der
Verwaltungsgerichtsbarkeit.  3  4,  5.  Zuständigkeit  der  Berwaltungsgerichte.
  3  6.  Parteien  und  Vertreter.  #  7.  Grundsätze
  und  Gang  des  Verfahrens.  1  8.  Rechtsmittel;  Kosten.
569.  Rechtskraft,  Zwangsvollstreckung.

§  1.  Geschichtliche  Entwicklung.  I.  Eine  besondere
  Rechtsprechung  in  Fragen  des  öffentlichen
Rechts  besteht  in  Württemberg  seit  der  Vul  v.
25.  9.  1819,  auf  Grund  des  §  36:  „Jeder  hat  das
Recht,  über  gesetz=  und  ordnungswidriges  Verfahren
  einer  Staatsbehörde  oder  Verzögerung  der
Entscheidung  bei  der  unmittelbar  vorgesetzten
Stelle  schriftliche  Beschwerde  zu  erheben  und  nötigenfalls
  stufenweise  bis  zur  höchsten  Behörde  zu
verfolgen“,  sowie  auf  Grund  des  §*  60,  der  gegen
die  von  den  Ministerien  ergangenen  Entscheidungen
  ein  Beschwerderecht  gibt,  das  den  Charakter
einer  administrativen  Klage  trägt.  Dieses  Beschwerderecht
  hat  den  Ausgangspunkt  für  die
Bildung  der  V.  abgegeben.  Die  Beschwerde  geht
an  die  oberste,  unmittelbar  unter  dem  König
stehende  Staatsbehörde,  die  aus  den  6  Ministern
bezw.  Departementschefs  und  weiteren  vom  König
  berufenen,  nach  seiner  freien  Entschließung
entlaßbaren  Räten  zusammengesetzt  ist.  Diese
Tätigkeit  des  Geheimen  Rats  ist  in  dem
–l  60  Ziff.  1  Vlgekennzeichnet:  „Als  entscheidende

1)  Dazu  jetzt  Bühler,  Die  subjektiven  össentl.
Rechte  und  ihr  Schutz  in  der  deutschen  Verwaltungsrechtsprechung
  1914  S  414—100.  (D.  H.)

 

Verwaltungsgerichtsbarkeit  (Sachsen  —  Württemberg)

und  verfügende  Behörde  wirkt  der  Geheime  Rat:
bei  Rekursen  von  Verfügungen  der  Departementsminister,
  wobei  jedesmal  die  Vorstände  des
Obertribunals  zuzuziehen  sind.“

Im  übrigen  wurden  die  Verw#iechtsstreitigkeiten
  in  den  unteren  Instanzen  von  den  Verw-Behörden,
  auf  dem  besonders  in  Betracht  kommenden
  Gebiete  der  inneren  Verwaltung  in  erster  Instanz
  von  den  Oberämtern,  in  zweiter  Instanz  von
den  Kreisregierungen,  in  dritter  Instanz  von  dem
Min  Inn  entschieden.  Kompetenzstreitigkeiten  werden
  gemäß  §  59  Ziff.  3  VU  der  Entscheidung  des
Königs  nach  vorgängiger  Begutachtung  durch  den
Geheimen  Rat  unterstellt.  [X  Rechtsweg.)

Durch  das  G  v.  13.  11.  55,  betr.  die  Rechtsmittel
  in  Verw  ustizsachen  ist  das  Verfahren  in
einigen  Punkten  geregelt  worden.

1.  Mit  diesem  Apparat  hat  die  VerwRechtspflege
in  Württemberg  vom  Jahre  1819  bis  zum  Inkrafttreten
  des  VG  vom  Jahre  1876  funktioniert:
selbständige,  richterliche  Vorrechte  genießende  Behörden,
  ein  oberster  V,  gesetzliche  Bestimmung
und  Begrenzung  des  Begriffs  der  V.  sehlten;  das
Uebermaß  der  Instanzen  und  die  Schwerfälligkeit
  des  Verfahrens  verzögerten  die  Entscheidung.
Trotzdem  hat  sich  der  Geheime  Rat  große  Verdienste
  um  die  württ.  VerwRechtspflege  erworben,
  indem  es  allmählich  zur  Regel  wurde,  daß
sich  die  Minister  der  Teilnahme  an  den  Entscheidungen
  über  die  Rekurse  enthielten,  die  Mitglieder
  aber  gegenüber  der  unbestimmten,  dehnbaren
Formulierung  des  a  60  Ziff.  1  VuU  in  weiser
Selbstbeschränkung  nicht  die  Stellung  einer  obersten,
  über  den  Ministern  stehenden.  VerwBehörde
beanspruchten,  sondern  nach  der  Art  eines  Verw-Gerichtshofes
  den  Schutz  der  im  öffentlichen  Recht
begründeten,  subjektiven  Berechtigung  sich  zur
Aufgabe  machten.

2.  Mit  dem  Eintritt  Württembergs  in  das
Deutsche  Reich  machten  sich  die  Mängel  des  verwaltungsgerichtlichen
  Verfahrens  stärker  fühlbar.
Die  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen  Bund
v.  21.  6.  69  hatte  in  den  §s  20  u.  21  ein  Verw  Verfahren
  mit  öffentlich  mündlicher  Verhandlung
vorgeschrieben.  Nach  dem  Vorgange  des  Bundesamts
  für  Heimatwesen  hat  dann  das  württ.
AG  zum  UnterstützungswohnsitzG  v.  17.  4.  73
für  die  armenrechtlichen  Streitigkeiten  vor  dem
neugebildeten  Landesamt  für  das  Heimatwesen
und  vor  den  als  erstinstanzlichen  Verw  Gerichten
bestellten  Kreisregierungen  ein  ähnliches  Verfahren
  mit  einer  öffentlichen  Schlußsitzung  eingeführt
und  damit  in  die  Grundsätze  des  bisherigen  verwaltungsgerichtlichen
  Verfahrens  eine  tiefe  Bresche
  gelegt.  Um  dieselbe  Zeit  gingen  andere  deutsche
  Staaten  nacheinander  zur  Selbständigkeit  der
Verwechtspflege  über.

II.  So  sahen  sich  die  gesetzgebenden  Faktoren  in
Württemberg  im  Jahr  1876,  als  die  Kodifikation
der  Verwzechtsprechung  in  Angriff  genommen
wurde,  einerseits  den  reichhaltigen  Ergebnissen
der  Praxis  des  Geheimen  Rats,  andererseits  den
legislativen  Vorgängen  in  Baden,  Preußen
Hessen,  Oesterreich  und  den  Verfahrensvorschriften
  der  Gewerbcordnung  und  des  Unterstützungswohnsitzgesetzes
  gegenübergestellt;  unter  Berücksichtigung
  dieser  Materialien  wurde  das  G  eset
  über  die  Verwaltungsrechts-.
pflege  v.  16.  12.  76  verabschiedet.