106 Zweiter Abschnitt. (Art. 46.)
binnen derselben, vom Tage des empfangenen Berichts zu berechnenden
Frist seinen nächsten Vormann in gleicher Weise benachrichtigen.
Der Inhaber oder Indossatar, welcher die Benachrichtigung
unterläßt oder dieselbe nicht an den unmittelbaren Vormann
ergehen läßt, wird hierdurch den sämtlichen oder den übersprungenen
Vormännern zum Ersatze des aus der unterlassenen
Benachrichtigung entstandenen Schadens verpflichtet. Auch verliert
derselbe gegen diese Person den Anspruch auf Zinsen und Kosten,
so daß er nur die Wechselsumme zu fordern berechtigt ist.
Artikel 46.
Kommt es auf den Nachweis der dem Vormanne rechtzeitig
gegebenen schriftlichen Benachrichtigung an, so genügt zu diesem
Zwecke der durch ein Postattest geführte Beweis, daß ein Brief
von dem Beteiligten an den Adressaten an dem angegebenen
Tage abgesandt ist, sofern nicht dargethan wird, daß der angekommene
Brief einen anderen Inhalt gehabt hat. Auch der Tag
legung entgegen; der regreßpflichtige unmittelbare Vormann allein ist zu benachrichtigen,
im Falle auch der Trassant (II. 124). Der Acceptant stebt
zu Keinem der Wechselverbundenen in einem solchen Verhältnisse, bleibt auch
bei Benennung eines Domiziliaten — als seines Zahlungsvertreters
— Hauptschuldner, und tritt selbst dann nicht in die Reihe der regreßpflichtigen
Vormänner im Sinne des Art. 45 (XIV. 327 und RK. I. 25). — Die Behauptung
der nach dem Gesetze notwendigen Benachrichtigung gehört nicht
zum Klagefundamente. Es muß vielmehr die Unterlassung rechtzeitiger Benachrichtigung
gerügt werden. Zur Begründung der Rüge — eine eigentliche
Einrede ist es nicht! — genügt aber nicht die Behauptung desjenigen
Beklagten, welcher nicht unmittelbarer Vormann des Klägers ist: daß an ihn
die Benachrichtigung nicht, beziehentlich nicht rechtzeitig gelangt sei. Es kommt
darauf an; ob des Klägers unmittelbarer Vormann nicht gehörig benachrichtigt
ist (II. 125. XVI. 366). über die Frage: ob die Rüge auch wirkliche
Einrede — mit Beweispflicht für den Regressaten — werden kann
wenn der Regredient behauptet, selbst nicht benachrichtigt worden zu sein, ob
also erst der Regressat die Notifikationspflicht des Regredienten und sodann
Letzterer seine Erfüllung dieser Pflicht zu beweisen hat, findet sich S. 368
XVIII. eine bestimmte Entscheidung nicht. Thöl S. 396 bejaht sie!