286 Militärische Unterordnungs- und Rechtsverhältnisse.
b. Im Besonderen.
Vorgesetzter ist ein Jeder. der auf Grund militärischer Bestimmungen
einem anderen Befehle zu erteilen hat. Es ist hierbei
nicht erforderlich, dass derjenige. der die Befehle empfängt,
einer niederen Rangklasse angehört, er kann auch derselben Rangklasse
angehören. wie der Betehlende.
Das Vorgesetztenverhältnis ist hierbei dauernd oder es beschränkt
sich nur auf einzelne Diensthandlungen.
Der Kommandeur eines Truppenteils ist z. B. dauernd (in
und ausser Dienst) Vorgesetzter aller Offiziere. Sanıtätsoffhiziere,
Beamten. Unteroffiiziere und Mannschaften des betr. Truppenteils.
Ein Offizier dagegen. der z. B. gelegentlich einer Ubung
den Befehl über mehrere. ihm sonst nicht unterstellte Truppenteile
führt. ist nur so langr Vorgesetzter dieser Truppenteile. als
die Übung andauert. Auch hat er während dieser Zeit nur
solche Befchle zu geben. die mit der betr. Übung im Zusammenhange
stehen.
Vorgesetzte. welche berufen sind. den Dienst einer Militärperson
zu regeln und zu überwachen. nennt man Dienstvorgesetzte
oder direkte Vorgesetzte der betr. Militärperson.*)
Wie schon unter „a. Im allgemeinen“ ersichtlich. besteht in den
einzelnen Dienstgeraden der Unterofifiziere an sich kein Unterordnungsverhältnis;
indes müssen sämtliche Unteroffiziere, die
das Ülttizierseitengewehr nicht tragen, die mit demselben ausgerüsteten
Unteroffiziere militärisch grüssen. Bei der Marine
gehen die Deckoffiziere stets den übrigen Unteroffizieren vor. ein
Vorgesetztenverhältnis wird hierdurch jedoch nicht bedinrrt.
Infolge ihrer Dienststellung treten Unteroffiziere in ein Vorgesetztenverhältnis
zu anderen Unteroffizieren in nachstehenden
Fällen:
a. Die im mobilen Verhältnis in Offizierstellen verwendeten
Unteroffiziere (Vihizierstellvertreter) sind in und ausser Dienst
Vorgesetzte sämtlicher Unteroffiziere.
b. Feldwebel (Wachtmeister) sind in und ausser Dienst Vorgesetzte
der Unteroffiziere derselben Kompagnie ( Eskadron,
Batterie) ausgenommen die etwa zugeteilten Offizierstellvertreter
und Stabshoboisten (Stabshornisten, Stabstrompeter\.
ce. Stabshoboisten (Stabshornisten, Stabstrompeter) sind in und
ausser Dienst Vorgesetzte der Hoboisten etc. ihres Musikkorps.
«, Die Zuteilung des Dienstes an eine Militärperson und die Disziplinärbestrafung
einer solchen steht im allgemeinen nur den direkten Vorgesetzien
zu, die übrigen Vorgesetzten erteilen nur dann Befehle oder schreiten sonst gegen
eine Militärperson ein, wenn besondere Veranlassung vorliegt. Die Disziplinarbestrafung
kann jedoch auch nur durch diejenigen direkten Vorgesetzten
ausgeübt werden, denen Strafgewalt zusteht. (Siehe auch Abschnitt
„Rechtspfiege*.)