Münster. Hildesheim. Geistliche Gerichte. 93
675. Rescript des Hoheits-Departements an die Regierungs-Deputation |
zu Hildesheim. Berlin 1804 Januar 26.
R 3). 8. a. Abschrift, gez. Reck.
Die päpstliche Ernennung des Bischofs von Hildesheim xum Apostolischen Vikar
des Nordens (Vicarius apostolicus Missionum septentrionalium) hat für Preussen
keine Geltung.i)
. »Euren Bericht vom 16. d. M., die Ernennung des Bischofs von
Hildesheim zum Nordischen Missions-Bischof betreffend, haben Wir nebst
der Euch von dem geistlichen Rathe des Bischofs, Tegethoff, mitgetheilten
Abschrift der darüber im Jahre 1775 ergangenen päpstlichen Ausfertigung
erhalten. Es ist zwar nicht zu erwarten, dass der jetzige Bischof von
diesen, seinem Vorgänger von dem vorigen Papste verliehenen, für die
Preussischen Lande ohnehin null und nichtigen Fiacultaeten und geistlicher
Jurisdiction Gebrauch zu machen sich werde beigehen lassen. Sollte es
versucht werden, so habt Ihr Uns sofort davon Anzeige zu thun, ohne dergleichen
vermeinten Rechte anzuerkennen. Für jetzt bedarf es keiner weiteren
Aeusserung von Euch gegen den Tegethoff; falls aber derselbe eine verlangt,
muss sie im Sinne des gegenwärtigen Rescripts geschehen. «
Die Mittheilung dieses Rescripts an das Cabinets-Ministerium schreibt
Raumer am 1. Februar 1804 »Ad Acta, da v. Humboldt schon in seiner
Instruaetion zur nöthigen Vigilanz angewiesen ist.«
Schreiben von Bacher s. unter dem 4. Juni 1803, No. 604.
676. Circular-Resoript des Hoheits-, Südpreussischen, Justiz- und
Neuostpreussischen Departements an die Südpreussischen und Neuostpreussischen
Regierungen.
R. 7. C. 25. a Abschrift, gez. Beck; Voss; Goldbeck; Schroetter.
Das Verhältniss der Justixiarien bei den Geistlichen Gerichten in Süd- und Neuosipreussen.
»Die Constitution wegen der Verfassung der geistlichen Gerichte in
Südpreussen vom 25. August 17962), hat das Verhältniss des Justitiarius
bey diesen Gerichten und dessen Geschäfte nicht genau bestimmt: dahero
Wir nötig finden, Euch deshalb mit nachstehenden näheren Anweisungen zu
versehen:
I.
Der Justitiarius muss für alles stehen, was die Form aller bei diesen
Gerichten vorkommenden Geschäfte betrift.
Hiernach lieget demselben nicht nur die Instruction der Prozesse und
Untersuchungen ob, sondern er muss auch alle zu diesem Endzwecke nötige
Verfügungen erlassen.
1; Cfr. No. 642. 2) Band VII, No. 360.
1808
n. 26
Jan. 26
Jan. 28