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Sitten und eben daher auch bald oderespät ein: anberes
Privatrecht. So lang des Vaters und. Altvaters Vermoͤgen
einzig im Meierhofe bestund, und in allem, was zur Benutzung
desselben gehörte, so erbten das ganze Vermogen
höchstens ein paar Söhne oder bisweilen guch nur der
jüngste derselben, denn der Hof bonnte nicht ins kleine zeheufache
getheilt werden, weil die glückliche Betreibung des
Landbaues einen gewissen Reichthum an dängendem und
arbeitendem Vich foderte, den der Eigenthümer einiger wenigen
Morgen unmöglich erhalten konnte. Aber der Städter
und der Mann, welchen sein Handwerk als Bürger
nährte, konnte seine ganze Habe mit gleicher, Liebe unter
seine sämmtliche Kinder vertheilen, und gewöhnlich besaß er
an Hausrath und Kleidern und Baarschaft gerade so. viel,
daß wenn seine Tochter auch nur an diesem Theile der
Erbschaft ihre Portion bekam, so gewann sie wie ein
Haupterbe.
Sagar die große Pest, welche seit dem Jahr 1349
wie in dem ganzen cultivirten Europa so auch in allen
Niedersichsischen Städten. ungeheure Verheerungen anrichtete,
war ungeachtet der eifrigen Vußpredigten des selbstverdorbenen
Clerus eine neue Epoche eines noch höher sieigenden
Lurus, weil Reichthumer, die hundertfach vorher vertheilt
waren, nach einer so großen Niederlage bei wenigen Besitzern
zusammenflossen, Jünglinge ohne Vormünder übrig
blieben, und kurz vorher der Handel vermittelst des Hanseatischen
Bundes *), gerade so viel Kunde fremder Pro-*)
Kleffeker in seiner Dissert. de Hansa Teutonica (Goeltz 2784)
har meines Erachtens überzeugend bewiesen, daß die Entstebung
des Hanfratischen Bundes eine Fosge des Falls Herzog
Henrichs des Löwen war. Sobald kein mächtiger und großer
Evittler's sämmtl. Werke. VI. Pd. 4