Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Sechster Band. (6)

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Sitten  und  eben  daher  auch  bald  oderespät  ein:  anberes
Privatrecht.  So  lang  des  Vaters  und.  Altvaters  Vermoͤgen
einzig  im  Meierhofe  bestund,  und  in  allem,  was  zur  Benutzung
  desselben  gehörte,  so  erbten  das  ganze  Vermogen
höchstens  ein  paar  Söhne  oder  bisweilen  guch  nur  der
jüngste  derselben,  denn  der  Hof  bonnte  nicht  ins  kleine  zeheufache
  getheilt  werden,  weil  die  glückliche  Betreibung  des
Landbaues  einen  gewissen  Reichthum  an  dängendem  und
arbeitendem  Vich  foderte,  den  der  Eigenthümer  einiger  wenigen
  Morgen  unmöglich  erhalten  konnte.  Aber  der  Städter
  und  der  Mann,  welchen  sein  Handwerk  als  Bürger
nährte,  konnte  seine  ganze  Habe  mit  gleicher,  Liebe  unter
seine  sämmtliche  Kinder  vertheilen,  und  gewöhnlich  besaß  er
an  Hausrath  und  Kleidern  und  Baarschaft  gerade  so.  viel,
daß  wenn  seine  Tochter  auch  nur  an  diesem  Theile  der
Erbschaft  ihre  Portion  bekam,  so  gewann  sie  wie  ein
Haupterbe.

Sagar  die  große  Pest,  welche  seit  dem  Jahr  1349
wie  in  dem  ganzen  cultivirten  Europa  so  auch  in  allen
Niedersichsischen  Städten.  ungeheure  Verheerungen  anrichtete,
war  ungeachtet  der  eifrigen  Vußpredigten  des  selbstverdorbenen
  Clerus  eine  neue  Epoche  eines  noch  höher  sieigenden
Lurus,  weil  Reichthumer,  die  hundertfach  vorher  vertheilt
waren,  nach  einer  so  großen  Niederlage  bei  wenigen  Besitzern
  zusammenflossen,  Jünglinge  ohne  Vormünder  übrig
blieben,  und  kurz  vorher  der  Handel  vermittelst  des  Hanseatischen
  Bundes  *),  gerade  so  viel  Kunde  fremder  Pro-*)

  Kleffeker  in  seiner  Dissert.  de  Hansa  Teutonica  (Goeltz  2784)
har  meines  Erachtens  überzeugend  bewiesen,  daß  die  Entstebung
  des  Hanfratischen  Bundes  eine  Fosge  des  Falls  Herzog
Henrichs  des  Löwen  war.  Sobald  kein  mächtiger  und  großer

Evittler's  sämmtl.  Werke.  VI.  Pd.  4