Behandlung etc. der Sträflinge. 167
8. 68. Miitärstrkinge, welcbe in der ersten Klasse des Soldatenstandes stehen,
dürfen nicht mit Stockschiägen gezüchtigt werden; Sträflinge der 2. Klasse können
aber als disciplinarische Strafe auf Befchl des Führers der Strafabtheilung 10 bis 15,
und auf Befehl des Kommandanten 10 bis 10 Schläge mit einem Röhrchen erhalten.
geringste Zahl der Stockschläge ist 10, die höchste 10; letztere darf in keinem
Falle überschritten werden. Die Vertheilung der Stockschläge anf mehrere Tage ist
wasulüissig. Der Feildwebel, die Korporalschafts- Unterofficiere, Wallmeister und Patroailleurs
dürfen Sträfinge nicht züchtigen. Arbeits- Vernachlässigung ist nie durch
Nacharbeit an Sonntagen und Feiertagen zu ahnden.
$. 62. Die Strafe der körperlichen Züchtigung ist nur als letztes Korrektionsmittel
gegen in der ?. Klasse des Soldatenstandes stehende, auf keine andere Weise
in Ordnung zu erhaltende Sträfiinge anzuwenden. Sie darf nie vor den Augen des
Pablikums vollzogen werden, sondern geschieht in Gegenwart der Karporalschaft oder
der ganzen Abtheilung durch einen Unteruffcier; der zu Züchtigende muss dabei mit
einer alten Jacke bekleidet vorgeführt werden.
63. Der gelinde Arrest darf als Disciplinarstrafe für die Sträflinge nicht zur
Anwendung kommen. Der mittlere Arrest wird in einem einsamen Gefängniss in der
Art vollstreckt, dass dem Arrestaten der Gebrauch von Taback und ähnlichen Genüssen
d der Haft nicht gestattet, drei Tage nur Wasser und Brot gewährt, am jedesmaligen
vierten Tage aber die gewöhnliche warme Sträflingskost verabreicht, und die
Bewegung in freier Luft auf einige Stunden unter sicherer Aufsicht erlaubt wird. Der
strenge Arrest wird in einem einsamen finstern, am Fussboden mit Latten versehenen
Gefängnisse, ohne Lagerstätte, welche dem Arrestaten nur an jedem vierten Tage in
dem Lokal des mittleren Arrestes zu gewähren ist, im Uebrigen aber wie mittlerer
Arrest vollstreckt.
%. 64. Bei mittlerem Arrest von längerer als 6 wöchentlicher Dauer ist von der
Iten Woche ab dem Arrestaten an jedem zweiten Tage unter sicherer Aufsicht die
Bewegung in freier Luft zu gestatten und an jedem zweiten Tage ihm warme Kost zu
iehen.
$8. 65 und #6. Beschworden sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege anzubringen;
ungegründet befundene Beschwerden müssen stets bestraft werden.
VIE Kasernement,
6. 67. &Kmmtliche Militärsträfinge werden kasernirt und erhalten ein von den
aktiven Truppen völlig getrennter Lokal, entweder in den disponiblen ihrer Beschaffenbeit
nach bewohnbaren Kasemattenräumen der Festungen, oder in besonders dazu eingerichteten
Gebäuden, welche den Namen „Sträfingskasernen“ führen.
$. 69. Hinsichtlich der Grösse, der innern Einrichtung und der baulichen Unterhaltung
der Aräingskasernen, sowie der Arrest- und Lazarethlokale sind die Bestimmungen
der Geschäftsordnung filr das Garnison-Bauwesen und die Vorschriften über
Militirwachen und Militärarreste ete. von 1840, sowie resp. $. 150 des Reglements für
die Friedenslazarethe vom 5. Juli 1852 im Allgemeinen mässgebend. An Utensilien
werden verabreicht: 1 einschläfrige Bettstelle, I Leibmatratze, 1 Kopfpolster, 2 Kopf-Ister-Ueberzüge,
je 2 Lacken, weisse wollene Decken, Ueberzüge daru, Handtücher,
| Schemel obne Lehne für jeden Sträfing; in jeder Stube ist: I Brotbett, auf jeden
Mann 2 Fuss lang, 1 Fuss breit; 1 Riechel darunter, auf jedem Mann 2 Fuss lang
und mit 3 hölzernen Nägeln, I gewöhnlicher Tisch, I hölzerne Trinkkanne, I hölzerne
Waschtubbe in Staben für 1 bis 10 Mann, 2 hölzerne Waschtubben in Stuben flir
1 bis 20 M
VIIL Behleldung und Verpflegung der Millltärsträflinge.
$. 71. Die Bekleidung der Militärsträflinge zerfällt in Gross- und Klein-Montirungsk
©.
$. 72. Grossmontirungsstücke: Dienstmütze mit Lederschirm, dunkelblaue Jacke
mit Achseiklappen, Unterkamisol von grauem Tuch mit Tuchknöpfen, Halsbinde, graue
Tuchhosen, graue Leinwandhosen, grautuchene Handschulie mit Futter von weissem
Boy, Stiefeletten (Kamaschen) von grauem Drillich mit ledernen Steegen und knöchernen
Knöpfen. — Kleinmontirungsstücke: Schuhe, Hemden von ?/, Ellen breiter gebleichter
Leinwand oder gestreiftem Kallikot, so lang, dass sie dem Manne wenigstens 5—Ü Zoll
unter die Spalte reichen.
$. 73. Während der Dauer der Strafzeit darf der Militärsträfing keine Ordensoder
Ehrenzeichen, in deren Besitz er sich befndet, und ebenso wenig die Dienstausseichnung
tragen, wenn auch der Verlust dieser Ehrenzeichen gerichtlich nicht ausgeprochen
sein sollte.