Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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S.  34.
Mitfahren  auf  der  Lokomotive.

Ohne  Erlaubniß  der  zuständigen  Beamten  darf  außer  den  durch  ihren  Dienst  dazu
berechtigten  Personen  niemand  auf  der  Lokomolive  mitfahren.

5.  35.
Gebrauch  der  Dampfpfeife.
Der  Gebrauch  der  Dampipfeife,  sowie  das  Oeffnen  der  Cylinderhähne  ist  auf  die
nohwendigsten  Jälle  zu  beschräufen
r  Nähe  einer  dem  ösfenlichen  Verkehr  dienenden  Straße  soll  unter  möglichster

-  des  Gebrauchs  der  Dampspfeife  vorzugsweise  das  Läutewerk  zur  Anwendung
kommen.

5.  36.
Führung  der  Lokomotive.

Die  Führung  der  Lokomotiven  darf  nur  solchen  Personen  übertragen  werden,  welche
mindestens  ein  Jahr  lang  in  einer  mechanischen  Werkstatt  gearbeitet  und  nach  mindestens
einjähriger  Lehrzeit  im  Lokomotivdienst  ihre  Befähigung  durch  ein  von  einer  deutschen
Eisenbahnverwaltung  ausgeslelltes  Attest  nachgewiesen  haben.

Heizer  müssen  mil  der  Handhabung  der  vokomotive  mindestens  so  weit  vertraut
sein,  um  dieselbe  erforderlichen  Falls  zum  Stillstand  bringen  zu  können.

IV.  Signalwesen.
S.  37.
Streckensig  nale.

Auf  der  Bahn  müssen  die  optischen  Signale:
der  s  soll  langsam  fahren

der  W  soll  hallen

gegeben  werden  können.

Zu  diesem  Zwecke  müssen  die  auf  den  einzelnen  Strecken  oder  an  frequenten  W#e
ibergenen  postirten  Bahnwärter  mit  Signalfahnen  und  Laternen  versehen  sein  (§.  2

er  Stand  beweglicher  Brücken  muß  in  einer  Entsernung  von  mindestens  300  n

aannchr.  sein.  So  lange  diese  Brücken  geöffnet  sind,  müssen  die  Zugäuge  zu  denselben,
anch  wenn  kein  Zug  erwartet  wird,  durch  Signale  abgeschlossen  sein.

Es  sind  Einrichtungen  zu  treffen,  welche  die  richtige  Stellung  dieser  Signale  für  die
Dauer  der  Unfahrbarkeit  sichern.

5.  38.
Weichensignale.
Die  jedesmalige  Stellung  der  Einfahrtsweichen  muß  dem  Lokomotivführer  durch
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