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Vettern zufallen wuͤrde, desselbigen wollen wir vnd vnsert
mänliche Erben, gleich vnsern Brüdern Herzog Wilhelmen
vnd seinen Erben gewertig vnd fehig sein, Vud auch ferne,
wan vnser Bruder Herzog Wilhelm oder Sr. L. Erben wür,
den die Herrschaft Homburg ond Eberstein, wieder einlbsen
und in ihren ruhesamen Besitz bekommen haben, Alßdan sollen
Sr. 2. oder deroselben Erben vus vnd vusern Mänlichen
Erben, das Haus, Stadt vnd Ambt Hitzacker erblich vbergeben,
vnd zustellen, doch die Hoheit vnd Joll auf der
Elbe und Schatzunge und Folge an den Leuten,
auch den Adel im Ambt Hitzacker geseßen, gleich
den andern außgeschloßen,
Wan auch vnserm Bruder oder Sr. L. Erben die Herm
schafften Hoya, Lippe vnd Diepholtz erlediget vnd heimbfallen
würden, so sollen J. L. vns ond unsern Mäanlichen Erben
Zehen Tausendt Thaler geben.
So haben wir vns auch d. Erbfallen ond vuserer
Schwester und Weseken der Gräfin vnd Wittiben von Benb
heimb vnd Frawlein Apollonien zu vnserm Anteil was zu
Erb und Erbrecht gehbrig ist, do J. 2bd. ohne Testamenl
versterben wuͤrden, vorbehalten,
So haben wir Herzog Wilhelm den erblichen wiederfal,
wen vnser Bruder Herzog Heinrich ohne maͤnliche Erbin
Todtßhalber abgehen wuͤrde, welches in den Willen des W
mächtigen sichet, vns vnd vnsern maͤnlichen Erben auch vor
behalten, das vff solchen Fall Sr. L. Land vnd Leute mil
ihren Rechten vnd Gerechtigkeiten auff vnd an vns vnd um
sere Erben fallen vnd vererben sollen, Vnd wir Herzog Heinrich
vnd vnsere Maͤnliche Erben sollen vnd wollen vns der
Landordnung ond der Reichs v. Creißabschicden gehalren,
Aber vnsere prædicanten ondt Vntertha