Full text : Staats-Lexikon.

Auslobung  —  Ausnahmegesetz.

(Bundesgesetzblatt,  S.  228ff.)  auf  alle  zum
damaligen  Norddeutschen  Bund  gehörigen
Staaten  ausgedehnt  ward.  Auch  zuischen
den  sübbeusschen  Staaten  und  Nordamerika
  bestehen  derartige  Verträge.  Das
Deutsche  Reich  aber  hat  Auslieferungsverträge
  abgeschlossen  mit  Italien  31.  Okt.
1871,  England  14.  Mai  1872,  mit  der
Schweiz  24.  Jan.  1874,  mit  Belgien  24.
Dez.  1874,  mit  Luxemburg  9.  März  1876,
mit  Brasilien  17.  Sept.  1877,  mit  Schweden
  und  Norwegen  19.  Jan.  1878  und
mit  Spanien  2.  Mai  1878.  Auch  in  diesen
Verträgen  kehrt  regelmäßig  die  Bestimmung
  wieder,  daß  keiner  der  kontrahierenden
  Teile  verpflichtet  sei,  seine  eignen
Bürger  oder  Unterthanen  zuspuuieern.
Regelmäßig  sind  aber  ferner  in  diesen  Verträgen
  die  einzelnen  Verbrechen  bezeichnet,
wegen  deren  die  Auslieferung  beansprucht
werden  kann.  So  werden  in  dem  obenerwähnten
  Vertrag  mit  Nordamerika  folgende
Verbrechen  aufgezählt:  Mord,  Angriff  in
mörderischer  Absicht,  Seeraub,  Brandstiftung,
  Raub,  Fälschung,  Ausgabe  falscher
Dokumente,  Verfertigung  oder  Verbreitung
  falschen  Geldes  und  Unterschlagung
öffentlicher  Gelder.  Die  neueren  Staatsverträge
  haben  jedoch  die  Zahl  der  Auslieferungsverbrechen
  bedeutend  vermehrt,
  so  daß  zu  denselben  fast  alle  Hauptgattungen
  der  Verbrechen,  mit  Ausnahme
der  politischen  und  religiösen  Verbrechen,
gerechnet  werden.  Der  Auslieferungsantrag
  ist  auf  diplomatischem  Weg  zu  beschäftigen.
  Was  aber  das  Verhältnis  der
einzelnen.  hutschen  Staaten  untereinander
  anbetrifft,  so  war  den  zum  vormaligen
Deutschen  Bund  gehörigen  Staaten  bereits
durch  Bundesbeschluß  vom  18.  Aug.  1836
die  wechselseitige  Auslieferung  von  politischen
  Verbrechern  zur  Pflicht  gemacht  worden.
  Ein  Bundesbeschluß  vom  26.  Jan.
1854,  welcher,  soweit  er  die  österreichische
Monarchiemitbetrifft,  noch  etzt  praktischen
Werthat,  begründete  dann  eine  allgemeine
wechselseitige  Auslieferungspflicht  für  die
deutschen  Bundesstaaten.  Dienunmehrige
deutsche  Reichsverfassung  aber  läßt  die
einzelnen  deutschen  Staaten  im  Verhältnis
u  einander  nicht  mehr  als  Ausland  erscheinen.
  Schon  der  Norddeutsche  Bund

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brachte  ein  besonderes  Gesetz  über  die  Gewährung
  der  Rechtshilfe  vom  21.  Juni
1869  (Bundesgesetzblatt,  S.  305  ff.),  welches
  auch  auf  die  süddeutschen  Staaten  aus-Fedehnt
  ward  und  welches  die  Auslieferung
esonders  behandelte  und  slatuierte.  Allerdings
  wurde  hier  die  A.  für  den  Fall  eines
politischen  Verbrechens  oder  weerehene
sowie  für  den  Fall  eines  Preßvergehens
suspendiert  bis  zum  Erlaß  eines  gemeinsamen
  Strafgesetzbuchs.  ein  Vorbehalt,
der  sich  aber  inzwischen  durch  die  Publikation
  des  norddeutschen  Strafgesetzbuchs
und  nunmehrigen  Reichsstrafgesetzbuchs
erledigt  hat.  Nach  dem  deutschen  Gerichtsdersalsungsgeleg
  (&  157)  haben  sich  die
deutschen  Gerichte  in  Strafsachen  überhaupt
Rechtshilfe  zu  leisten,  also  auch  die  Auslieferung
  auf  Verlangen  und  unter  der  Voraussetzung
  der  Zuständigkeit  zu  bewirken.
Vgl.  Bulmerincqg,  Das  Asylrechte  2  ;
Billot,  Traité  del’extradition  (1874);
Clarke,  Treatise  upon  the  law  of  extradition
  (2.  Aufl.  1874);  „Deutsche  Auslieferungsverträge,
  herausgegeben  vom
auswärtigen  Amt  (1875);  Knitschky,
Die  Auslieferungsverträge  des  Deutschen
Reichs,  in  v.  Holtzendorffs  -Jahrbuch  für
Gesesgebung  im  Deutschen  Reich--  (1877,
S.  654  ff.);z  v.  Holtzendorff,  Die  A.  der
Verbrecher  und  das  Asylrecht  (1881).

Auslobung,  die  öffentliche  Aufforderung
  zu  einer  bestimmten  Leistung  mit
dem  Versprechen  einer  gewissen  Gegenleistung.


Ansnahmegesetz,  diejenige  Gesetzesvorschrift,
  welche  nicht  für  die  Gesamtheit  der
Staatsangehörigen,  sondern  nur  für  eine
bestimmte  Klasse  derselben  erlassen  wird.
Den  Gegensatz  bildet  das  allgemeine  oder
gemeinsame  Recht,  welches,  dem  Grundsatz
  der  Rechtsgleichheit  entsprechend,  für
alle  Staatsbürger  die  gleiche  Bedeutung
hat  und  alle  in  gleicher  und  gleichmäßiger
Weise  trifft.  Das  A.ccharakterisiert  sich
also  als  eine  Abweichung  von  dem  im
Rechtsstaat  geltenden  Prinzip  der  Gleichheit,
  und  ebendarum  erscheint  der  Erlaß
eines  solchen  nur  ausnahmsweise  aus  besonders
  triftigen  und  dringenden  Gründen
als  gerechtfertigt.  Auch  wird  ein  A.  zuweilen

  nur  auf  eine  bestimmte  Zeit  er-