Auslobung — Ausnahmegesetz.
(Bundesgesetzblatt, S. 228ff.) auf alle zum
damaligen Norddeutschen Bund gehörigen
Staaten ausgedehnt ward. Auch zuischen
den sübbeusschen Staaten und Nordamerika
bestehen derartige Verträge. Das
Deutsche Reich aber hat Auslieferungsverträge
abgeschlossen mit Italien 31. Okt.
1871, England 14. Mai 1872, mit der
Schweiz 24. Jan. 1874, mit Belgien 24.
Dez. 1874, mit Luxemburg 9. März 1876,
mit Brasilien 17. Sept. 1877, mit Schweden
und Norwegen 19. Jan. 1878 und
mit Spanien 2. Mai 1878. Auch in diesen
Verträgen kehrt regelmäßig die Bestimmung
wieder, daß keiner der kontrahierenden
Teile verpflichtet sei, seine eignen
Bürger oder Unterthanen zuspuuieern.
Regelmäßig sind aber ferner in diesen Verträgen
die einzelnen Verbrechen bezeichnet,
wegen deren die Auslieferung beansprucht
werden kann. So werden in dem obenerwähnten
Vertrag mit Nordamerika folgende
Verbrechen aufgezählt: Mord, Angriff in
mörderischer Absicht, Seeraub, Brandstiftung,
Raub, Fälschung, Ausgabe falscher
Dokumente, Verfertigung oder Verbreitung
falschen Geldes und Unterschlagung
öffentlicher Gelder. Die neueren Staatsverträge
haben jedoch die Zahl der Auslieferungsverbrechen
bedeutend vermehrt,
so daß zu denselben fast alle Hauptgattungen
der Verbrechen, mit Ausnahme
der politischen und religiösen Verbrechen,
gerechnet werden. Der Auslieferungsantrag
ist auf diplomatischem Weg zu beschäftigen.
Was aber das Verhältnis der
einzelnen. hutschen Staaten untereinander
anbetrifft, so war den zum vormaligen
Deutschen Bund gehörigen Staaten bereits
durch Bundesbeschluß vom 18. Aug. 1836
die wechselseitige Auslieferung von politischen
Verbrechern zur Pflicht gemacht worden.
Ein Bundesbeschluß vom 26. Jan.
1854, welcher, soweit er die österreichische
Monarchiemitbetrifft, noch etzt praktischen
Werthat, begründete dann eine allgemeine
wechselseitige Auslieferungspflicht für die
deutschen Bundesstaaten. Dienunmehrige
deutsche Reichsverfassung aber läßt die
einzelnen deutschen Staaten im Verhältnis
u einander nicht mehr als Ausland erscheinen.
Schon der Norddeutsche Bund
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brachte ein besonderes Gesetz über die Gewährung
der Rechtshilfe vom 21. Juni
1869 (Bundesgesetzblatt, S. 305 ff.), welches
auch auf die süddeutschen Staaten aus-Fedehnt
ward und welches die Auslieferung
esonders behandelte und slatuierte. Allerdings
wurde hier die A. für den Fall eines
politischen Verbrechens oder weerehene
sowie für den Fall eines Preßvergehens
suspendiert bis zum Erlaß eines gemeinsamen
Strafgesetzbuchs. ein Vorbehalt,
der sich aber inzwischen durch die Publikation
des norddeutschen Strafgesetzbuchs
und nunmehrigen Reichsstrafgesetzbuchs
erledigt hat. Nach dem deutschen Gerichtsdersalsungsgeleg
(& 157) haben sich die
deutschen Gerichte in Strafsachen überhaupt
Rechtshilfe zu leisten, also auch die Auslieferung
auf Verlangen und unter der Voraussetzung
der Zuständigkeit zu bewirken.
Vgl. Bulmerincqg, Das Asylrechte 2 ;
Billot, Traité del’extradition (1874);
Clarke, Treatise upon the law of extradition
(2. Aufl. 1874); „Deutsche Auslieferungsverträge,
herausgegeben vom
auswärtigen Amt (1875); Knitschky,
Die Auslieferungsverträge des Deutschen
Reichs, in v. Holtzendorffs -Jahrbuch für
Gesesgebung im Deutschen Reich-- (1877,
S. 654 ff.);z v. Holtzendorff, Die A. der
Verbrecher und das Asylrecht (1881).
Auslobung, die öffentliche Aufforderung
zu einer bestimmten Leistung mit
dem Versprechen einer gewissen Gegenleistung.
Ansnahmegesetz, diejenige Gesetzesvorschrift,
welche nicht für die Gesamtheit der
Staatsangehörigen, sondern nur für eine
bestimmte Klasse derselben erlassen wird.
Den Gegensatz bildet das allgemeine oder
gemeinsame Recht, welches, dem Grundsatz
der Rechtsgleichheit entsprechend, für
alle Staatsbürger die gleiche Bedeutung
hat und alle in gleicher und gleichmäßiger
Weise trifft. Das A.ccharakterisiert sich
also als eine Abweichung von dem im
Rechtsstaat geltenden Prinzip der Gleichheit,
und ebendarum erscheint der Erlaß
eines solchen nur ausnahmsweise aus besonders
triftigen und dringenden Gründen
als gerechtfertigt. Auch wird ein A. zuweilen
nur auf eine bestimmte Zeit er-