Metadata : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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8.  9.

Wenn  nicht  beide  Parteien  im  Termine  erscheinen,  so  blelbt  die  Sache  auf  sich  beruhen,
  es  hat  aber  der  Frledensrichter  die  Botengebühren  und  etwaigen  Auslagen  von
der  säumigen  Partei  durch  das  zuständige  Justlgamt,  an  welches  deshalb  Monatsverzeichnisse
  einzusenden  sind,  beizutreiben.

Erscheinen  zwar  die  Parteien  im  Termin,  es  kommt  aber  eine  Vereinbarung  unter
denselben  nicht  zu  Stande,  so  sind  die  Gebühren  und  eiwaigen  Auslagen  von  beiden
Thellen  gleichmäßig  zu  erheben  oder  auf  die  oben  erwähnte  Ark  beizutreiben.

S.  10.

Erscheinen  beide  Theile  im  Termine  und  kommt  eine  Vereinlgung  zu  Stande  oder
wird  von  dem  Friedensrichter  in  Folge  der  Uebereinkunft  ein  schiedsrichterlicher  Ausspruch
  ertheilt,  so  kann  auf  den  Grund  des  von  dem  Friedensrichter  aufgenommenen
Protokolls,  welches  die  Partelen  mit  zu  unterzeichnen  haben,  bei  dem  zuständigen  Justizamt
  die  sofortige  Execution  verlangt  oder  die  Vollziehung  des  sonst  Vereinbarten  gefordert
  werden.

Wind  dieser  Antrag  gestellt,  das  Gericht  überzeugt  sich  aber,  daß  die  Verhandlung
oder  das  Prokokoll  dunkel  umd  unverständlich  oder  sonst  wesentlich  mangelhaft  sei,  so
hat  dasselbe  die  Partelen  selbst  vorzuladen  und  den  Mangel  zu  heben  oder  die  Sache
bierzu  an  den  Friedensrichter  zurückzuweisen.

Wäre  die  Beseiligung  des  Anstands  jedoch  auf  solchem  Wege  nicht  zu  erreichen,  so
ist  die  Sache  im  gewöhnlichen  Rechtswege  zu  versolgen  und  dahin  zu  vennvelsen.

8.  11.

Die  Disziplinaraussicht  über  die  Friedensgerichte  haben  die  Justizämter  —  in  Gera,
Schleiz  und  Lobenstein  die  Vorstände  der  Prozeßabtheilungen  —  unter  Oberleitung  des
Minisieriums,  Ablheilung  für  die  Justiz,  zu  führen.

8.  12.

Das  gegenwärtige  Gesetz  witt  mit  dem  1.  Juli  dleses  Jahres  in  Kraft  ins  hat
Unser  Ministerium,  Abtheilung  für  die  Justiz,  für  dessen  Ausführung  zu  sorgen.  4

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhindig  vollzogen  und  Unser  landesfürstliches
  Insiegel  beidrucken  lassen.

Schloß  Ostersteln,  den  28.  April  1863.

v.  Harbon.  Dinger.  Dr.  E.  v.  Beulwih.