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8. 9.
Wenn nicht beide Parteien im Termine erscheinen, so blelbt die Sache auf sich beruhen,
es hat aber der Frledensrichter die Botengebühren und etwaigen Auslagen von
der säumigen Partei durch das zuständige Justlgamt, an welches deshalb Monatsverzeichnisse
einzusenden sind, beizutreiben.
Erscheinen zwar die Parteien im Termin, es kommt aber eine Vereinbarung unter
denselben nicht zu Stande, so sind die Gebühren und eiwaigen Auslagen von beiden
Thellen gleichmäßig zu erheben oder auf die oben erwähnte Ark beizutreiben.
S. 10.
Erscheinen beide Theile im Termine und kommt eine Vereinlgung zu Stande oder
wird von dem Friedensrichter in Folge der Uebereinkunft ein schiedsrichterlicher Ausspruch
ertheilt, so kann auf den Grund des von dem Friedensrichter aufgenommenen
Protokolls, welches die Partelen mit zu unterzeichnen haben, bei dem zuständigen Justizamt
die sofortige Execution verlangt oder die Vollziehung des sonst Vereinbarten gefordert
werden.
Wind dieser Antrag gestellt, das Gericht überzeugt sich aber, daß die Verhandlung
oder das Prokokoll dunkel umd unverständlich oder sonst wesentlich mangelhaft sei, so
hat dasselbe die Partelen selbst vorzuladen und den Mangel zu heben oder die Sache
bierzu an den Friedensrichter zurückzuweisen.
Wäre die Beseiligung des Anstands jedoch auf solchem Wege nicht zu erreichen, so
ist die Sache im gewöhnlichen Rechtswege zu versolgen und dahin zu vennvelsen.
8. 11.
Die Disziplinaraussicht über die Friedensgerichte haben die Justizämter — in Gera,
Schleiz und Lobenstein die Vorstände der Prozeßabtheilungen — unter Oberleitung des
Minisieriums, Ablheilung für die Justiz, zu führen.
8. 12.
Das gegenwärtige Gesetz witt mit dem 1. Juli dleses Jahres in Kraft ins hat
Unser Ministerium, Abtheilung für die Justiz, für dessen Ausführung zu sorgen. 4
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhindig vollzogen und Unser landesfürstliches
Insiegel beidrucken lassen.
Schloß Ostersteln, den 28. April 1863.
v. Harbon. Dinger. Dr. E. v. Beulwih.