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6. Der Posibeamte am Bestellungserte
fezt in den Post-Leeferschein nach dem gedruckten
Worte: Unterschrift, das Ort,
den Tag, das Monar und Jahr der geschehenen
Ablieferung, sorgt für die ungesumt Bestellung
und erhole die eigenhändig)e Unterschrist
des Empfängers.
7. Der Post- Lieferschein wird alsdann
am nächsten Posttage dem Aute, welches solchen
abgesendet hat, ebenfalls unter Rekommandation
zurück geschickt.
3. Die Ueberlieferung mus an den
Adressaten selbst, oder da er in seiner Wehnung
nicht anzutreffen ist, an seine Chegattin,
oder an seine erwachsenen, unter dessen
Gewalt stehenden Kinder, eder an des
Adressaten Bevollmächtigten, oder bei Handlungehäusern
an den zur Korrespondenz und
Waarcnempfang bestellten Handlungsdiener
eder Assccié gescheben.
0. Wird die Annahme des Brief-Pakets
oder Frachtstücks oder die Zablung des
dafür gebührenden Porto, oder die Unterschrift
des Post-Lieferscheino verweigert, so
schickt der Poslbeumte am Bestellun zsorte den
Brief oder das Feachtstück nebst dem Pest-Ablieferungsscheine
an die Poststation, von
welcher die Absendung geschehen ist. mir der
Anzeige der Weigerung, der Negel nach zurück.
. , »-10.
Eine Ansnahme don dieser Regel
machen, die von dem königlichen Ober-Appellationsgerichte
oder einem Kreis ölrpellanonsgerichte
kommenden Aufgaben, welche, wenn deren
Annahme, Zahlung oder Bescheinchung
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verweigert wird, an das Land- oder Stadtgericht,
in dessen Bezirk der Adressat wohnt,
oder ansaͤssig istzu uͤbergeben sind, um die
Insinnation gerichtlich zu besorgen, auch vorläusig
den Post-Lieferschein zu uͤberschreiben,
und das Porto abzulösen.
II. Der mit oder ohne Unterschrift des
Empfingers zurückkommende Post= ieferschein,
auch der, in lezterem Falle zurückkom--mende
Brief, das Paket, oder Frachtstück wird
dem Aufgeber gegen Bescheinigung im Einschreib-oder
Ausrragbuche, auch gegen allenfallsige
i des Aufgabsscheins zugestellt.
In Ansehung der Gebühr für die
Vesun eines Post-Lieferscheins bleibt es
bei der schon in dem Tarif bestimmten Tare
von ka kr.; Privaten zahlen solche sogleich bei
der Aufgabe. Bei Aufgaben königlicher
Stellen und Behörden wird es in Ansehung
der Zahlunz gehalten, wie es am ag. Oktober
1go0 wegen Bezahlung des Postyorto
bestimmt worden.
13. Da die Post-ieferscheine in die Häude
der Absender kommen, se muß der Empkang
der rekommandirten Breiese und der
Frachtstücke, ohngeachtet des unterschriebenen
Post-ieferscheins, noch besonders in dem
amtlichen Einschreib= oder Bestellungsbuche
bescheini jet werden.
14. Vor der Hand sind die Post-Lieferscheine
nur für Briefe und Frachtstücke, welche
im Umfanze des Kinizsreichs verbleibem.
Man wird jedoch die Einleitung treffen,
daß auch die benachbarten Staaten zu Bei-(23.)