Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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6.  Der  Posibeamte  am  Bestellungserte
fezt  in  den  Post-Leeferschein  nach  dem  gedruckten
  Worte:  Unterschrift,  das  Ort,
den  Tag,  das  Monar  und  Jahr  der  geschehenen
Ablieferung,  sorgt  für  die  ungesumt  Bestellung
  und  erhole  die  eigenhändig)e  Unterschrist
  des  Empfängers.

7.  Der  Post-  Lieferschein  wird  alsdann
am  nächsten  Posttage  dem  Aute,  welches  solchen
  abgesendet  hat,  ebenfalls  unter  Rekommandation
  zurück  geschickt.

3.  Die  Ueberlieferung  mus  an  den
Adressaten  selbst,  oder  da  er  in  seiner  Wehnung
  nicht  anzutreffen  ist,  an  seine  Chegattin,
  oder  an  seine  erwachsenen,  unter  dessen
Gewalt  stehenden  Kinder,  eder  an  des
Adressaten  Bevollmächtigten,  oder  bei  Handlungehäusern
  an  den  zur  Korrespondenz  und
Waarcnempfang  bestellten  Handlungsdiener
eder  Assccié  gescheben.

0.  Wird  die  Annahme  des  Brief-Pakets
  oder  Frachtstücks  oder  die  Zablung  des
dafür  gebührenden  Porto,  oder  die  Unterschrift
  des  Post-Lieferscheino  verweigert,  so
schickt  der  Poslbeumte  am  Bestellun  zsorte  den

Brief  oder  das  Feachtstück  nebst  dem  Pest-Ablieferungsscheine
  an  die  Poststation,  von
welcher  die  Absendung  geschehen  ist.  mir  der
Anzeige  der  Weigerung,  der  Negel  nach  zurück.
  .  ,  »-10.

  Eine  Ansnahme  don  dieser  Regel
machen,  die  von  dem  königlichen  Ober-Appellationsgerichte
  oder  einem  Kreis  ölrpellanonsgerichte
  kommenden  Aufgaben,  welche,  wenn  deren
  Annahme,  Zahlung  oder  Bescheinchung

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verweigert  wird,  an  das  Land-  oder  Stadtgericht,
  in  dessen  Bezirk  der  Adressat  wohnt,

oder  ansaͤssig  istzu  uͤbergeben  sind,  um  die
Insinnation  gerichtlich  zu  besorgen,  auch  vorläusig

  den  Post-Lieferschein  zu  uͤberschreiben,
  und  das  Porto  abzulösen.

II.  Der  mit  oder  ohne  Unterschrift  des
Empfingers  zurückkommende  Post=  ieferschein,
  auch  der,  in  lezterem  Falle  zurückkom--mende
  Brief,  das  Paket,  oder  Frachtstück  wird
dem  Aufgeber  gegen  Bescheinigung  im  Einschreib-oder
  Ausrragbuche,  auch  gegen  allenfallsige
  i  des  Aufgabsscheins  zugestellt.

In  Ansehung  der  Gebühr  für  die
Vesun  eines  Post-Lieferscheins  bleibt  es
bei  der  schon  in  dem  Tarif  bestimmten  Tare
von  ka  kr.;  Privaten  zahlen  solche  sogleich  bei
der  Aufgabe.  Bei  Aufgaben  königlicher
Stellen  und  Behörden  wird  es  in  Ansehung
der  Zahlunz  gehalten,  wie  es  am  ag.  Oktober
  1go0  wegen  Bezahlung  des  Postyorto
bestimmt  worden.

13.  Da  die  Post-ieferscheine  in  die  Häude
  der  Absender  kommen,  se  muß  der  Empkang
  der  rekommandirten  Breiese  und  der
Frachtstücke,  ohngeachtet  des  unterschriebenen
Post-ieferscheins,  noch  besonders  in  dem
amtlichen  Einschreib=  oder  Bestellungsbuche
bescheini  jet  werden.

14.  Vor  der  Hand  sind  die  Post-Lieferscheine
  nur  für  Briefe  und  Frachtstücke,  welche
  im  Umfanze  des  Kinizsreichs  verbleibem.

Man  wird  jedoch  die  Einleitung  treffen,
daß  auch  die  benachbarten  Staaten  zu  Bei-(23.)