Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

86

gütung  für  den  Aufwand  an  Zeit  und  Arbeit  nicht  erscheint,  oder  wenn  der  Anwalt
durch  seine  Partei  selbst  zu  einem  unverhältnißmäßigen  Zeitaufwand  veranlaßt  wird,  so
ist  demselben  auch  außer  dem  Fall  einer  zum  Zweck  der  Instruktion  unternommenen
Reise  (§.  19  a.  E.)  gestattet,  eine  seinem  Zeitaufwand  entsprechende  dem  Gerichte  besonders
  zu  rechtfertigende  Gebühr  neben  der  Arrha  in  Anrechnung  zu  bringen.  Eine  Anrechnung
  derselben  ist,  abgesehen  von  einer  ausdrücklichen  Vereinbarung,  nur  zulässig,
wenn  dieselbe  die  gerichtliche  Decretur  erlangt  hat.
§.  23.

Als  Tagfahrten  erster  Gattung  gelten  diejenigen,  in  welchen  zur  Hauptsache
contradiktorisch  verhandelt  wird.

Als  Tagfahrten  zweiter  Gattung  gelten  diejenigen,  in  welchen  zur  Hauptsache
nicht  contradiktorisch  oder  nur  über  solche  Nebenpunkte,  welche  sich  nicht  lediglich  auf
den  Gang  des  Prozesses  beziehen  (§.  26),  contradiktorisch  verhandelt  wird.

Als  Nebenpunkte  im  Sinn  dieser  Bestimmung  sind  insbesondere  anzusehen:

1)  die  Einrede  gegen  die  Zuständigkeit  des  Gerichts,  Einreden,  welche  die  persönliche
Fähigkeit  der  Partei  vor  Gericht  zu  handeln  oder  deren  Vertretung  betreffen,  die
Einrede  der  nicht  ordnungsmäßig  erfolgten  Ladung,  der  vorgängigen  Kostenerstattung
  im  Fall  einer  Erneuerung  des  Rechtsstreits  (ogl.  Civ.  Pr.-Ordg.  Art.  344
Z.  1,  2,  4  und  6);

2)  die  Sicherheitsleistung  wegen  der  Prozeßkosten  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  156,  vgl.
Art.  344  Z.  5)  und  wegen  Vollstreckung  des  Urtheils  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  1  61);

3)  die  Nebenintervention  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  97);

4)  alle  Nebenforderungen,  Früchte,  Zinsen,  Schäden  und  Kosten;

5)  die  Arrestgesuche  und  Anträge  auf  Erlassung  einstweiliger  Verfügungen,  sofern
dieselben  in  Verbindung  mit  dem  Rechtsstreit  über  den  Hauptanspruch  angebracht
und  verhandelt  werden;

6)  der  Einspruch  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  273);

7)  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  283—290,  291);

8)  die  Unterbrechung  des  Verfahrens  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  292);

9)  der  Abstand  vom  Prozeß  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  304);

10)  die  Sicherung  gefährdeter  Beweismittel  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  445);