Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Berechtigungsschein  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  —  Bergarbeiter.

Landmesser  (Nachtrag  zur  Prüfungsordnung  betriebes  und  für  das  Markscheiderfach  zu
vom  21.  Febr.  1901  —  U  Z  Bl.  1902,  381  —  geben,  sowie  die  einschlägigen  Wissenschaften

Art.  2  Ziff.  3)  und  als  Markscheider  (Erl.  vom  und  Rünste  zu  pflegen.

Der  Besuch  der  B.

18.  März  1901  —  UZBl.  1901,  397  —  §  2).  und  der  Bergbauabteilung  in  Aachen  wird

Das  Zeugnis  der  Reife  für  die  Prima  eines
Gymnasiums  oder  Realgymnasiums  ist  erforderlich
  für  das  Studium  der  Zahnheilkunde
(R  BBek.  vom  5.  Juli  1889  —  ZBl.  417  —
§  4).  Schüler  der  Oberrealschule  müssen  eine
Ergänzungsprüfung  im  Lateinischen  an  einer
derartigen  Anstalt  machen  (Erl.  vom  5.  Juli
1902  —  UBBl.  1903,  272).

UI.  Das  Zeugnis  der  Reife  für  Obersekunda
  eines  Gymnasiums,  eines  Realymnasiums,

  einer  Oberrealschule  (bzw.  das

eugnis  über  die  Schlußprüfung  an  einer
sechsstufigen  höheren  Schule  —  s.  Realschulen)
berechtigt:  1.  zum  einf.-freiw.  Militärdienst  (s.
die  näheren  Voraussetzungen  im  Erl.  vom
26.  Febr.  1901  —  U  3Bl.  275);  2.  zum  Beruf
des  Apothekers  (R#Bek.  vom  5.  März  1875
—  3Bl.  167  —  §  4);  3.  zur  Immatrikulation
in  der  philosophischen  Fakultät  der  Universität
auf  vier  Semester  (Nachtrag  zu  den  Vorschriften
für  die  Studierenden  vom  6.  Jan.  1905  —  UZ3-Bl.
  207),  zum  Hospitieren  an  den  technischen
Hochschulen  (AE.  vom  5.  Juli  1905  —  U#ZBl.
492;  s.  Studierendell),  zum  Studium  an  der
landwirtschaftlichen  Hochschule  in  Berlin  (Statuten
  vom  20.  Jan.  1897  §  23)  und  der  Akademie
  in  Poppelsdorf  (Statuten  vom  12.  Jan.
1900),  zum  Besuch  der  akademischen  Hochschule
für  die  bildenden  Künste  und  der  akademischen
Hochschule  für  Musik  in  Berlin  (Statut  der
Akademie  vom  19.  Juni  1882  —  UBBl.  619  —
§§  53,  91);  s.  Akademie  der  Künste;  4.  zum
Subalterndienst  bei  den  Behörden  (StMl.=Beschl.
  vom  28.  Jan.  1901  —  U  BBl.  274),
soweit  nicht  für  einzelne  Verwaltungen  besondere
  Bestimmungen  ergangen  sind  (Verwaltung
  der  indirekten  Steuern:  besondere
Prüfung  ls.  U  BBl.  1898,  314]  und  einjähriger
Besuch  der  Prima  (Erl.  vom  28.  Müärz  1893
—  U#3BZBl.  4431,  letzteres  auch  für  verschiedene
Stellungen  in  der  Akarine:  Marineintendantursekretariat,
  Marinezahlmeister,  Sekretariat
bei  den  Werften);  5.  zur  Prüfung  als  Zeichenlehrer
  an  höheren  Schulen  (Prüfungsordnung
vom  31.  Juni  1902  —  UZ=  Bl.  277  —  8  2)  und
als  Turnlehrer  (Prüfungsordnung  vom  15.  Mai

1894  —  U  ZBl.  440;  1901,  340  —  §  2);  6.  zum
Besuch  der  höheren  Abteilung  der  Gärtnerlehranstalt
  bei  Potsdam  (AE.  vom  1.  Dez.  1891  und
St  MBek.  Ziff.  V  —  Us#l.  1892,  342).

Die  Reife  für  die  Untersekunda  genügt
für  die  Anwärter  für  die  mittleren  Post=  und
Telegraphenbeamtenstellen  (Vorschriften  vom
1.  Jan.  1900  —  Z  Bl.  2  —  82).

Berechtigungsschein  zum  einjährig-frei-Zliigen
  Dienst  s.  Einjährig-freiwilliger

ienst.

Bergahademien  bestehen  in  Berlin,  Clausthal
  und  in  Freiberg  i.  S.  Außerdem  ist  bei
der  technischen  Hochschule  in  Aachen  eine  Bergbauabteilung
  eingerichtet.  Die  B.  haben  den
Zweck,  eine  wissenschaftliche  Ausbildung  für
den  höheren  Staatsdienst  im  Berg-,  Hüttenund
  Salinenwesen,  für  die  Leitung  größerer
Bergwerke,  Hütten  und  Salinen  des  Privat- 



auf  das  für  die  Vorbildung  vorgeschriebene
Universitätsstudium  (s.  Bergverwaltung)

auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren,  der  Besuch
der  B.  in  Freiberg  auf  die  Dauer  eines  Jahres
angerechnet.  Die  B.  in  Berlin  (gegründet
1860)  ist  in  bezug  auf  die  Vertretung,  Verwaltung
  einschl.  des  Kassen=  und  Rechnungswesens
  sowie  in  bezug  auf  die  Bibliothekh  und

die  Sammlungen  mit  der  geologischen  Landesanstalt

  (s.  d.)  vereinigt.  Satzungen  vom  26.  Aug.
1903  (Reichsanzeiger  Mr.  203).  Die  Verwaltung.
der  vereinigten  B.  und  Berglchule  in  Clausthal
(gegründet  1811)  ist  durch  Statut  vom  12.  Dez.
1873  (Zf(BHuS.  37,  36)  geregelt.  Für  die  Bergbauabteilung
  bei  der  technischen  Hochschule  in
Aachen  ist  das  Regul.  vom  7.  Sept.  1880  (U  Z  Bl.
1881,  354)  maßgebend.

Bergarbeiter  sind  Arbeiter,  Betriebsbeamte,
Techniker  in  Bergwerken  (s.  d.),  Salinen  (s.  d.),
Aufbereitungsanstalten  (s.  d.)  und  in  unterirdisch
  betriebenen  Gruben  und  Brüchen  (s.  d.).
Sie  unterstehen  nicht  der  GewO.  (§  0),  doch
finden  auf  sie  die  Vorschriften  der  GewO.  über
die  Lohnzahlung  (s.  Lohn,  Trucksystem),
über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter
d.)  und  Arbeiterinnen  (s.  d.)  und  über  das

oalitionsrecht  (s.  Arbeitseinstellung)  Anwendung
  (GewO.  8  154  a  Abs.  1).  Nach  Gew.#
§  154a  Abs.  2  dürfen  Arbeiterinnen  unter
Tage  nicht  beschäftigt  werden.  Im  übrigen
sind  durch  die  Novelle  zum  Berggesetz  vom
24.  Juni  1892  (GS.  131),  abgeändert  durch  G.
vom  14.  Juli  1905  (GS.  307)  die  für  die  gewerblichen
  Arbeiter  (s.  d.)  geltenden  Bestimmungen
  der  Gew  O.  mit  geringen  Abänderungen
auf  die  B.  ausgedehnt  worden.  Danach  ist
es  den  Bergwerksbesitzern  (s.  d.)  gleichfalls
untersagt,  für  den  Fall  der  rechtswidrigen
Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses  (s.  Kon-=traktbruch)
  durch  den  Bergmann  die  Verwirkung
  des  rüchständigen  Lohnes  über  den
Betrag  des  durchschnittlichen  Wochenlohns
hinaus  auszubedingen  (§  80  Abs.  2).  Für
jedes  Bergwerk  und  die  mit  ihm  im  Zusammenhange
  stehenden,  der  Aufsicht  der  Bergbehörden
  unterworfenen  Anlagen  muß  eine  Arbeitsordnung
  (s.  d.  IV)  erlassen  werden  (88  80  3
bis  80k).  Die  Errichtung  von  Arbeiterausschüssen
  (s.  d.)  ist  bei  Beschäftigung  von  100  Arbeitern
  obligatorisch;  als  solche  gelten  dieselben
Organe  wie  bei  Fabriken  (§  80üh.  Hinsichtlich
der  Kündigungsfristen  und  der  Gründe,  die
vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Arbeitszeit
und  ohne  Aündigung  den  Bergwerksbesitzer
zur  Entlassung  der  B.,  oder  die  B.  zum  Verlassen
  der  Arbeit  berechtigen,  gelten  im  wesentlichen
  die  gleichen  Gründe  #§s  81—83  )  wie
hinsichtlich  der  gewerblichen  Arbeitgeber  und
Arbeiter  (s.  Arbeitsvertrag).  Während  nach
GewO.8113  der  Unternehmer  nur  auf  Verlangen
dem  Arbeiter  ein  Arbeits=  und  Führungs  eugnis
ausstellen  muß  (s.  Arbeits  zeugnis  1),
die  Bergwerksbesitzer  kraft  Gesetzes  verpflichtet,
dem  abkehrenden  grobfährigen  Bergmann  ein
Zeugnis  über  die  Art  und  Dauer  der  Beschäf-