Full text: Bayerns Gauen nach den drei Volksstämmen.

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der Bisthumsgrenze zu folgen, und alles was Augsburgisch 
ist, zum obern Donau-; was Freysingisch ist, zum Hausen- 
gau zu schlagen. Demnach würde Scheyern, die Stamm- 
burg zum pag. Huosl und in den Comitat Dachau gehören, 
eine spätere Theilung hat aber diesen Bestand geändert, zu- 
folge der Urkunde: „Oito et Frater Oudalricus de 
Scheyern, qui postea etlam castrum Wüittelensbach 
Pofsederunt.“ Mon. Boic. X. pag. 391. wornach Schey- 
ern in den Wittelsbacher Comitat fällt. Wenn übrigens der 
Autor für den Comitat von Dachau-Scheyern, die Capitel 
Dachau, Egenhofen und Sittenbach bestimmt, so widerspricht 
er einer, erst eine Zeile oberhalb angeführten Urkunde, 
wonach Undersdorf ganz mit Recht in den Comitat Kranzberg 
gesetzt ist, es liegt aber mitten im Capikel Sittenbach, und 
müßte also, wenn die Dekanate die Comitats-Grenzen be- 
stimmen würden, sowohl dieses, als das Capitel Dachau, 
das noch östlicher davon liegt, vom Comitat Dachau abtren- 
nen. Eben dadurch wird auch die angegebene Grenze des Co- 
mitats Kranzberg unrichtig, indem diese westlich nicht mit der 
Strasse von Schleißheim bis Neubach (Nabach)schließen kann, 
sondern noch über Unterbruck an die Glan hin ausgedehnt 
werden muß. Uparach bedeutet keine Gegend, die Urkun- 
de spricht nur von einer „villa Uparah prope fluv. Mei- 
saha“ (Überacker2) aber weder von einer regio noch ei- 
nem pagus. 
53. Oberer Donaugau. 
Hier hat H. v. L. Pallhausens Gründe, wegen der ver- 
meintlichen Benennung Pergengau gründlich widerlegt; und 
wenn erst die Urkunde, worin der „ Comitatus Ottonis in 
bago Tunkau“ vorkömmt, auffindbar bezeichnet seyn wird, 
auch bewiesen, daß die Gegend an der Ilm und Par den 
-damen Donaugau, d. i. oberer Donaugau führte. Der 
Umfang ist richtig durch die angegebenen augsburgischen Ca- 
pitel bezeichnet, nur muß der größte Theil des Capitels Fried- 
berg wegen Ainling, das bestimmt in den Gau gehbrt, noch 
hieher gerechnet werden. Der Umfang der Comitate echs- 
gemünd und Neuburg, ist richtig angegeben. 
Aus Buchners Zusammensteilung II. Seite 127 in Nok.
	        
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