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mehr ausgeführt werden sollen, da es sich ja hauptsächlich um
Bestimmung der Territorien handelt.
Die von den Franken über Bojoarien ausgeübte Ober-
herrlichkeit wird wohl kein Unbefangener bestreiten wollen;
auch jene der Ostgothen scheint mir wohl zu erweisen. Wenn
auch die „duae provinciae inter Liguria in qua
Medlolanum est et Ticinus — et Suavia hoc est
Alemannorum patriam, Rhaetla prima et fecunda in-
ter Alpes confiftunt“ P. Diac. II. cap. 15 was aller-
dings keine andern als Tyrol und Vorarlberg sind, wie schon
die Critik über Pallh. Garibald Wien. Jahrb. 1818 IV.
Band Anz. Bl. S. 11 erweiset, nicht hieher passen; und
wenn damals das heutige Bayerland schon „Noricorum
Provincia“ hieß; so beweisen ja mehrere Stellen, dasß sich die
Gothenherrschaft über eben dieß Noricum erstreckte. Procop.
cap. XV. neunt die „Norici et Carni als Völker qui-
bus GCothi trans Jonium sinum (adriat. Meer) belli hu-
jus inilio imperabant“ und dieser Krieg begann 535.—
Theodorich erließ ein Edikt für die „Provincialibus Nori-
cis“ Var. Epist. 50.— Fernerist auch bekannt, daß die Ru-
gier nach der Niederlage durch Odoaker sich an die Ostgothen
schlossen, also auch deren Land ihnen zufiel, so wie auch, daß
Theodorich, der sich als Nachfolger der rômischen Imperato-
ren betrachtete, die Donangegenden als zu Italien gehörig
in Anspruch nahm. — pag. 48 wird im Allgemeinen behaup-
tet, nicht der Herzog sondern der Franken König habe die
Bischöfe in Bojoarien eingesetzt; widerspricht aber nicht die
erste geregelte Einsetzung unter Bonifaz factisch dieser Be-
hauptung? die sich wohl nur auf eine Stelle in den leges
Bojor: gründet,
Auf eben der Seite wird der Amahl der, unter Gari-