Full text: Bayerns Gauen nach den drei Volksstämmen.

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der bey demselben Autor vorkommt. Aber dieser Name er- 
scheint noch öfter in den Annalen zu ganz verschiedenen Seiten 
und geführt von ganz verschiedenen Menschen; der „unus ex 
Suis “ konnte je eben so gut einer aus des Kèuigs Verbünde- 
ten als aus seinen Höflingen sehn. Ersteres, ohnehin nur 
Sage gibt keinen Beweis fär die Abstammung der Agilolfin= 
ger; diese waren die alte Fürsten-Familie der Bojoarier, (3) 
welche die Franken nicht entfernen durften, da, wie selbst 
von Hormayer zugiebt, das Volk sich freywillig unterwarf, 
man bestatigte sie also unter der, (Note 4.) bemerkten Ein- 
schränkung. In dieser Erblichkeit liegt der unumstößliche 
Beweis von der einheimischen fürstlichen Abkunft. Schon 
Garibalds I. Handlungen waren so dem fränkischen In- 
teresse entgegen, so selbstständig; wie kein erst eingesetzter 
fränkischer Regent gehandelt hätte, man würde ihn wohl au- 
genblicklich wieder entsezt haben. Die Franken hätten 
wahrlich nach den vielen Empfrungen der bayrischen Fürsten 
nicht immer wieder dieselbe Familie auf dem Throne gelassen, 
wenn sie nur von ihnen eingesetzt worden wäre: erst der ge- 
waltige Carl wagte es, auch die Bojoarier ihrer eingebor- 
nen Regenten zu berauben. 
  
(3) „„Bux qui praeelst in populo,„ kemper de genere 
Aglloltingorum tuit“ fagen die Gesetze; und der Zusatz 
„„etdebet esse, qduia sic regis Francorum concesflerunt 
eis“ ist natürlich jünger, weil es die Bestättigung des zu 
Bestittigenden ist. Wie konnte aber der Dux semper de 
genere Agilolsingorum seyn, wenn er erst eingesetzt 
wurde? Wer sich auf die Prologen beruft, bedenkt nicht; 
daß biese, wie schon Wigrda lehrt, aus viel (päterer 
JZeit kammen. — Schon der Schluß; „ieder Völkerschaft 
hat ei Gesetze gegeben, die bis auf den heutigen Tag gel- 
tend sind“ beweiset diesen Aussoruch,
	        
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