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der bey demselben Autor vorkommt. Aber dieser Name er-
scheint noch öfter in den Annalen zu ganz verschiedenen Seiten
und geführt von ganz verschiedenen Menschen; der „unus ex
Suis “ konnte je eben so gut einer aus des Kèuigs Verbünde-
ten als aus seinen Höflingen sehn. Ersteres, ohnehin nur
Sage gibt keinen Beweis fär die Abstammung der Agilolfin=
ger; diese waren die alte Fürsten-Familie der Bojoarier, (3)
welche die Franken nicht entfernen durften, da, wie selbst
von Hormayer zugiebt, das Volk sich freywillig unterwarf,
man bestatigte sie also unter der, (Note 4.) bemerkten Ein-
schränkung. In dieser Erblichkeit liegt der unumstößliche
Beweis von der einheimischen fürstlichen Abkunft. Schon
Garibalds I. Handlungen waren so dem fränkischen In-
teresse entgegen, so selbstständig; wie kein erst eingesetzter
fränkischer Regent gehandelt hätte, man würde ihn wohl au-
genblicklich wieder entsezt haben. Die Franken hätten
wahrlich nach den vielen Empfrungen der bayrischen Fürsten
nicht immer wieder dieselbe Familie auf dem Throne gelassen,
wenn sie nur von ihnen eingesetzt worden wäre: erst der ge-
waltige Carl wagte es, auch die Bojoarier ihrer eingebor-
nen Regenten zu berauben.
(3) „„Bux qui praeelst in populo,„ kemper de genere
Aglloltingorum tuit“ fagen die Gesetze; und der Zusatz
„„etdebet esse, qduia sic regis Francorum concesflerunt
eis“ ist natürlich jünger, weil es die Bestättigung des zu
Bestittigenden ist. Wie konnte aber der Dux semper de
genere Agilolsingorum seyn, wenn er erst eingesetzt
wurde? Wer sich auf die Prologen beruft, bedenkt nicht;
daß biese, wie schon Wigrda lehrt, aus viel (päterer
JZeit kammen. — Schon der Schluß; „ieder Völkerschaft
hat ei Gesetze gegeben, die bis auf den heutigen Tag gel-
tend sind“ beweiset diesen Aussoruch,