13
genten ganz von der fränkischen Obergewalt lossagen wollten,
so steht entgegen, daß ja dann auch die übrigen Erwähnungen
der Verbindlichkeit und Abhängigkeit zum Frankenreiche hin-
weggelassen worden wären; dieß ist aber nicht der Fall.
Aber auch nur das Zweyte angenommen, so übersteigt ja
schon der sechsfache Menschenwerth Alles, was man im Fran-
kenreiche kannte; auf dem Leben eines einfachen Dux als
Staatsbeamten stund nur dreyfaches Wehrgeld. Und wa-
rum sollten die Franken nur in Bayern, wo sie noch über“
dem das Wahlrecht gesetzlich zugestanden hatten, (Tit. II. cap.
I. pag. 72 — 73 bey Mederer) und in keinem andern deut-
schen Lande einen Mann aus ihrer Mitte als Regenten einge-
setzt haben? Warum erwähnt keiner ihrer Annalisten auch
nur mit einem Worte diese sehn sollende fränkische oder mero-
vingische Abkunft der Agilolfinger? Wahrlich genug Gründe,
die diese Annahme mehr als nur bezweifeln lassen. (4)
Die Seiten 51 und 52 füllt ein Abschnitt des Werkes,
der gewiß die gerechteste Mißbilligung aller Jener erregen
muß, die noch auf Würde, und leidenschaftlose, ruhige
Darstellung in der Geschichte halten. Dieser wahrhaft lä-
cherliche Eifer, Alles, was aus den Zeiten der Agilolfinger
übrig ist, wie diese selbst, zu bezweifeln, zu bespötteln und
zu entwürdigen, tritt dem Leser hier mit jedem Worte ent-
gegen. Sie selbst werden sich freylich nicht um des Herrn
Ritters Urtheil kümmern: „Ihre Asche ruhet, unter wehen-
den Schilfen, vom Auge Gottes bewacht“; aber das bayri-
(4) Mehrere derselben habe ich wörtlich aus der trefflichen
Critik über von Hormayers sämmtl. Werke J. Band ent-
lehnt, welche in der Münchner Litteratur Zeitung 1321
Nro 14 enthalten ist. — Zu vergleichen ist äbrigeus auch
Luden teutsche Geschichte III. Bd pag. #r80 u. q. g. Orten.