Full text: Bayerns Gauen nach den drei Volksstämmen.

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zu verzeichnen. Endlich die Archidiakonaks Register oder De- 
kanats Rollen von denen die ältesten vorhandnen nicht über 
das 15te Jahrhundert hinauf reichen? Wie kann man sie 
als Beweise für weit frühere Zeiten gelten lassen, wie kann 
man ihnen im Conflikt mit ächten unverwerflichen und gleich- 
zeitigen Urkunden den Vorzug geben? 
Wenn auch manche Erklärung alter Ortsnamen unglück- 
lich ausfiel, so ist doch dieß, mit gehbriger Umsicht vorge- 
nommen, die einzige ausreichende Art, den Umfang der 
alten Gauen zu bestimmen, wenn nur die Erklärung nicht zu 
willkührlich gemacht, gehbrige Rücksicht auf den Zusammen= 
hang der vorkommenden Orte genommen, und selbst der erste 
Auffindungsort der Urkunde beachtet wird. Es ist freylich 
leicht eine Urkunde zu verdächtigen; aber müssen alle jene 
verdächtig seyn, die nicht in H. v. L. Plane taugen? verdäch- 
tig wo oft gar kein vernünftiger Grund vorhanden ist, sie 
für verfälscht zu halten, da doch die äussern Abweichungen 
der Form nicht allein dagegen entscheiden können? Und wenn 
auch eine solche Urkunde, die den Besitz irgend eines Bis- 
thums oder Klosters in irgend einem Orte darthun soll, als 
falsch erwiesen ist, so möchte ich behaupten, daß gerade dann, 
aum ihr den Anschein der Unächtheit zu benehmen, die Lage 
des Ortes um so genauer angegeben, und die Urkunde in Be- 
zug auf die alte Geographie dennoch lehrreich wird. Wenn 
freylich jene Lage selbst entschied, ist dies ein anderer Fall. 
H. v. L. vindizirt dagegen wieder Kanzleyfehler u. dgl. um 
eine Urkunde als acht darzustellen, die in seinen Plan paßt. 
Auch über die Ausdehnung der Gauen, d. i. über die 
Benennung pagus ist schon vieles gestritten worden. Aus 
der Vergleichung vieler Urkunden geht aber hervor, daß dieses 
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