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zu verzeichnen. Endlich die Archidiakonaks Register oder De-
kanats Rollen von denen die ältesten vorhandnen nicht über
das 15te Jahrhundert hinauf reichen? Wie kann man sie
als Beweise für weit frühere Zeiten gelten lassen, wie kann
man ihnen im Conflikt mit ächten unverwerflichen und gleich-
zeitigen Urkunden den Vorzug geben?
Wenn auch manche Erklärung alter Ortsnamen unglück-
lich ausfiel, so ist doch dieß, mit gehbriger Umsicht vorge-
nommen, die einzige ausreichende Art, den Umfang der
alten Gauen zu bestimmen, wenn nur die Erklärung nicht zu
willkührlich gemacht, gehbrige Rücksicht auf den Zusammen=
hang der vorkommenden Orte genommen, und selbst der erste
Auffindungsort der Urkunde beachtet wird. Es ist freylich
leicht eine Urkunde zu verdächtigen; aber müssen alle jene
verdächtig seyn, die nicht in H. v. L. Plane taugen? verdäch-
tig wo oft gar kein vernünftiger Grund vorhanden ist, sie
für verfälscht zu halten, da doch die äussern Abweichungen
der Form nicht allein dagegen entscheiden können? Und wenn
auch eine solche Urkunde, die den Besitz irgend eines Bis-
thums oder Klosters in irgend einem Orte darthun soll, als
falsch erwiesen ist, so möchte ich behaupten, daß gerade dann,
aum ihr den Anschein der Unächtheit zu benehmen, die Lage
des Ortes um so genauer angegeben, und die Urkunde in Be-
zug auf die alte Geographie dennoch lehrreich wird. Wenn
freylich jene Lage selbst entschied, ist dies ein anderer Fall.
H. v. L. vindizirt dagegen wieder Kanzleyfehler u. dgl. um
eine Urkunde als acht darzustellen, die in seinen Plan paßt.
Auch über die Ausdehnung der Gauen, d. i. über die
Benennung pagus ist schon vieles gestritten worden. Aus
der Vergleichung vieler Urkunden geht aber hervor, daß dieses
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