Object: Die Legitimation einer usurpirten Staatsgewalt. Erste Abtheilung. (1)

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Urtheil desselben würde jedoch in der Regel lediglich gegenüber dem 
(resp. den) andern am Prozesse betheiligten Prätendenten, dagegen 
dem Volk gegenüber nur, wenn es im Prozesse gehörig vertreten ge- 
wesen, formelles Recht schaffen. Eine Anerkennung von Seiten des 
Gesetzgebers kann, weil dieser immer nur durch seinen Willen wirk- 
sam wird, niemals rechtliche Folge haben. 
3. Das Gewohnheitsrecht als allgemein gültige Rechtsquelle 
kann auch über das Subjekt der Staatsgewalt Bestimmungen tref- 
fen. Wenn also die Mitglieder eines Staatswesens, vermöge des 
geistigen Einflusses der unter ihnen bestehenden Gemeinschaft auf 
ihre Uebertseugung, die Existenz des Staates oder die Innehabung 
der Staatsgewalt von Seiten des Staatsherrschers durch juristisch 
bedeutende Handlungen als rechtmäßig anerkennen, so wird dadurch 
die faktische Ordnung zur rechtmäßigen. — Die nähere Begründung 
und Ausführung dieser wichtigen Sätze wird in der folgenden Ab- 
theilung gegeben werden. 
UI. Vergleichen wir die Ergebnisse dieser Entwickelung mit den 
oben angeführten Auffassungen, so leuchtet zunächst ein, daß die 
Anhänger der latenten Volkssouverainität nur in sehr uneigentlichem 
Sinne den Volkswillen, welcher nach ihrer Meinung die usurpirte 
Staatsgewalt nachträglich legitimirt, als Anerkennung bezeichnen 
können; insofern der Wille sich durch die Anerkennung immer nur 
indirekt (stillschweigend) äußern kann, ist es jedenfalls ganz unrich- 
tig, auch die ausdrückliche Willenserklärung unter dem Ausdruck 
„Anerkennung" zu begreifen. — Zöpfl, Fröbel und Frautz dagegen 
haben keinen auf Rechtsbegründung gerichteten Willensakt, sondern 
eine wirkliche Anerkennung im Auge, nur daß sie dieselbe überwie- 
gend als einen innerlichen Vorgang auffassen; aber Gegenstand der 
Anerkennung ist ihnen nicht sowohl das Herrschaftsrecht, als das 
Dasein des Staates oder der Besitz der Staatsgewalt, also eine 
juristische Thatsache, welche freilich nach der Meinung der beiden 
erstgenannten unmittelbar das Recht giebt. Indem diese nun aber 
die Anerkennung als nothwendiges Erforderniß bezeichnen, verwickeln 
sie sich scheinbar in einen Widerspruch; denn wenn in det Thatsache 
schon das Recht liegt, was soll eine hinzukommende Anerkennung 
bewirken? Bei schärferer Betrachtung findet man aber, daß kein 
(insbesondere auch über Thronfolgestreitigkeiten) berufen, wenn die Parteien vom 
bundesrechtlichen Standpunkt aus für Bundesstaaten, resp. Souveraine derselben 
zu erachten waren. 
Brie, die Legitimation 2c. 5 
 
	        
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