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nunc Bajoariae dicitur“ nicht zu uͤberschreiten, so ist ja
offenbar unter diesem Bajogria nur der Theil verstanden, den
Ludwig erst (nunc) durch diese Theilnug erhielt, ausser dessen
Grenzen allerdings der Nordgau lag, weil ihn Lothar bekam,
es sagt also diese Stelle nichts weiter, als daß Ludwig schwö-
ren mußte, nicht aus seinem Lande zu gehen.
Forchheim, wenn man das Capitel Eggolsheim richtig
begränzt, und Bamberg gehdeten ohnehin nie zu Bajotien,
oder zum Nordgau: alle Beweise des H. v. C. sind also Über-
flüssig gegen eine Sache, die nicht behauptet wird.
Die von dem Autor Seite 121 gegebene Erklärung, ist
ganz neu, aber leider nur in dessen Idce begrandet. Jurch
welche Stelle irgend eines alten Autors, lägt sich die Be-
hauptung rechtfertigen, daß „ hbavariels legibus sube#lita“.
heisse nach bayrischem Okonemie System angesiedelt, hörig
und zehntpflichtig? (19) Wo steht, daß die Slaven
frey waren, und keinen Zehnt reichten? Die Slaven,
welche man noch im 11ten Jahrhundert den Hunden gleich
hielt, (vid. Chron. Helmoldi ap. Leibnltz II. p. 552.)
— die Slaven, deren Name eben seit jenen Zeiten zur
Bezeichnung der tiefsten Unterwürfigkeit dientt — Und
schenkte nicht Arnulf 889 an Würzburg ausdrücklich den Tri-
but, („decimam tributis) den die östlichen Franken, wie
die Slaven an den königlichen Fiskus zahlen mußten? Be-
weist ferner die Stelle: „A Slavis, Christianorum
terrasinhabitantihns, censum efse recipiendum.
Si enin sine (ibuto sellerint, ipsam duoque sibi pro-
prlam vindlcabunt terräm, si vero tributum dederint,
(0) In der, im Jahre 191 1/18 erschienenen Abhandlungen des
H. v. L. heiht diese Stelle: „Die baprische Art, die Land-
göter an freye Mennschen (Barschalken) zu verstifren,“ also
gerade das Gegentheil. Worauf beruht nun djese oder jene
Erklärung: