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in terra scilicet et terminis Fraucorum.“
— Aus der ZSusammenstellung dieser Daten, ergeben sich
also folgende Schlüsse: 1) Daß das praedium Uraha,
(Herzogenaurach) Zubehörten links und rechts der Regniß
hatte. 2) Daß jene in Franken (im Rangau) und zwar an
der Grenze Frankens (im terminis Francorum) lagen.
3) Daß diese in dem, bayrischer Hoheit unterworfenen
Nordgau sich befanden, und also erst später noch beson-
ders an Bamberg geschenkt wurden. 4) Daß das Capitel
Eggolsheim keineswegs, wie H. v. L. Seite 104 behauptet,
1014 (1015) zum Radenzgau geschlagen wurde, weil in
diesem Jahre nur, nach der bereits bey dem erwähnten Gau
angezogenen Urkunde, die geistliche Sutheilung jenes Dis-
trikts zu Bamberg geschah, und Grundlach, Walkersbrunn,
Eltersdorf, so wie der Wald zwischen der Schwabach und
Pegnitz, als im Capitel Eggolsheim gelegen, 1021 dennoch
im Nordgau, comit. Heinrici genannt werden, ja noch
auf 1094 sagt eine Urkunde: „Comes Bodo, Noricus
natione, vivens bavarica leges“ schenkt Güter nach
Theres 2c. (Schann. vindem. litt. I. pag. 175.) und Bot-
tenstein liegt doch auch im Capitel Eggolsheim. (21) —
Noch lassen sich aber, ausser den, in dieser Widerlegung
verflochtenen, weitere Beweise aus Urkunden angeben, welche
den Nordgau unzweifelhaft zu Bayern theilen.
) Jornandes de Reb. Goth. cap. 22 sagt für das
Jahr 332: „Erant illis (Vandalis) a feptentrione
(21) Dieser Comes were also nach H. v. Lang's Erkldrung
börig und zehntpflichtig gewesen? Doch muß hier vivens
et Subdirtus wohl unterschieden werden; auch die Mark-
grafen von Tuseien und Adalbert I. werden „lege bajo-
arica vivens“ angeführt, weil sse Bayern; Welfen wa-
ren. f. Leibnitz Orig. Guelf I. p. 105. —