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2) Zu dieser Anzeige ist ein jeder verbunden, der einen Fremden in seine Wohnung auf-
nimmt, es sei eine eigenthuͤmliche, oder gemiethete, oder Amts-Wohnung. Zunaͤchst wird die
Verbiudlichkeit zu diefer Anzeige von dem Haus-Eigenthuͤmer gefordert, der hierinn fuͤr seinen
Miethsmann stehen muß, und es demnach sich selbst zuzuschreiben hat, wenn er versaͤumte,
leztern mit dieser Obliegenheit bekannt zu machen, und sie auf ihn durch den Mieths-Contrakt
uͤberzutragen.
3) Unter Fremden werden sowohl Aus= als Inländer, und überhaupt alle Personen ver-
standen, welche nicht gebrödete Dienstleute des sie aufnehmenden hiesigen Bewohners sind.
4) Die Entschuldigung der nahen und entfernten Verwandtschaft, so wie der Verges-
senheit, der Unwissenheit, oder der durch die Bediente versäumten Anzeige wird nicht ange-
nommen; hingegen kann ein jeder von dem Polizei -Bureau ein Certificat der geschehenen
Anzeige erhalten. 1
59) Besuche von Verwandten auf 8-14 Tage bedürfen ausser dieser Anzeige keines weitern
Erlaubnißscheins; bei einem verlängerten Aufenthalt von mehr als 14 Tagen ist aber ein
ausdrüklicher Erlaubnißschein von der Polizeidirection,, der übrigens ohne bewegende Ursachen
nie erschwert wird, bei Sleichmähiger Strafe von ro fl. nachzusüchen. ·
6) Wer auf kuͤrzerr oder laͤngere Zeit in einem hiesigen Privathans ein Abstands-Quar-
tier abgibt, oder jemand in die Hausmiethe zu sich nimmt, muß bei eben dieser Legalstrafe
von 10 fl. sich hierzu einen Erlaubnisschein von der Polizeidireceion, noch vorher geben las-
sen, ehe er den Fremden wirklich in die Miethe aufnimmt. s
7) Von diesem Erlaubnisschein zur Aufnahme in die Miethe sind nur diejenigen ausge-
nommen, welche Personen Abstands= oder Miethquartiere überlassen, die vermöge ihrer Dienst-
oder Bürger= und Beisiz-Verhältnisse hierher nach Stuttgart gehören.
8) Die Gastwirthe und zur Beherbergung besonders berechtigten Traiteurs werden we-
gen ihrer Obliegenheiten auf die ihnen besonders unterm ##2. Novbr. 1801. ertheilte gedrukte
Verschrift verwiesen, und namentlich auf Beobachtung des §. 7. aufmerksam gemacht. Seute-
gart, den zo. April 1807. « Koͤn. Polizei-Direction.
Se. Königl. Majestät haben allergnädigst geruhet
dem in ehemal. Schwäb. Kreisdiensten gestandenen Hauptmann von Storr, die fünfte
Cempagnie des Infanterie-Regiments Kronprinz", « «
Rdmm bisherigen Staabs-Hauptlenten v. Vischer, die fuͤnfte Compagnie des Regiments
v. omig „
v. Hechsterter, die fünfte Compagnie des Regilenes v. Lilienberg,
v. Aigner, die fünste Compagnie des Regiments v. Sekendorff,
v. Gaupp, die fünfte Compagnie des Regiments Herzog Wilhelm,
dem bei dem zweiten Land-Bataillon gestandenen Haupemann v. Nomig, die fünfte Co#m=
pagnie des Regiments v. Schröder, und
dem bei eben diesem Bataillon gestandenen Hauptmann v. Collignon, die fünfte Com-
pagnie des Füstlier-Regimenks zu ertheilen, anccz «
den ehemals hier in Diensten gestandenen Lieutenant Frost, bei dem Regiment Herzog
Wilhelm, als Lieutenant anzustellen. Den 28. Apr. 1807.