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ihrer gegenwaͤrtigen traurigen Lage nach Kräften zu unterstuͤzen, so wellen Wir euch hiemit
allesgyädigst anfgegeben haben, den euch anvertrauten Gemeinden des Nothstand der Com-
mun Winzlen nach jener Unserer allerh#l sten Absicht dringend vorzusteilen, damit sie jener,
statt der Natural Präslationen, freiwillige dem Verhaͤltniß ihrer Kräfte gemäße Geldbei-
träge zur Bestreitung aus den Gemeinde= Cassen zufliessen lassen.
Die fallenden Geldbeiträge habt ihr sodann dem Amtspfleger Spreng zu Nottwiil,
welchen Wir zum Cassier aufgestellt haben, urkundlich zu ubersenden, welcher seiner Zeit den
Betrag des Eingegangenen an Uns zu berichten hat. Daran geschieht Unser Kön. Wille,
und Wir verbleiben Cuch in Gnaden gewogen. Stuttg. in Königl. Oberlandes-Regierung,
den a0. Apr. 1807. « Ad Mand. S. Reg. Maj.
Kön. Gen. Rescript an di: Ober-und Stabs-Aemter: Ellwangen, Röthlen, Nördlingen, Aalen,
Gmünd, Giengen, Hall, Rosengarten, Comburg, Vellberg, Adelmannsfelden, Heilbronn, Schön-
thal, Eßlingen, Reuttlingen, Weil, Overstenfeld, Rottweil Stadt, Rottweil Land, Rotten-
münster und Zwiefalten; die zweite Brandschadens Umlage für das vormals sogenannte
Neu-Württemoerg betr. vom 20. Apr. 1807.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg r2c. 2c. 2c.
Unsern Eraß zuvor, iebe Getreue!
Durch einen bedeutenden Brand, der in dem zu dem Land-Oberamt 3 «
Orte Winzlen, 32 Gebaͤude in Asche legte) wird der fuͤr die vormals * — —
Württemb. Lande bestehenden Brandversicherungs-Gesellschaft der Erfolg der hierdurch zu
Grunde gerichreten Gebäude, mit einer nahe gegen 15,000 fl. sich belaufenden Summe, ver—
ursacht.
Um den unglüklichen Bewohnern dieses Orts zum Wieder Aufbauen ihrer eingeäscherten
Gebäude schleunige Unterstüzung zu leisten, haben Wir die Kön. Brandassekuranz-Kasse an-
gewiesen, denselben hiezu einstweilen einigen Vorschuß zu leisten. Bei den seit dem Anfange
des Jahrs rgos. sich bis jezt ereigneten Brandschäden ist aber der Cassen-Rest von der im
vorigen Jahr ausgeschriebenen Umlage nicht hinreichend, den den Verunglükten gebührenden
Ersaz vollkommen leisten zu können. . ·
Wir finden Uns daher bewogen, die zweite Brandschadens-Umlage, und zwar von jedem
Hundert Gulden des Gebäude Anschlages wieder zu Sechs Kreuzer zu bestimmen, und erthei-
len daher euch den betreffenden Ober- und Stabs-Beamten hierdurch die Weisung, die sum-
marischen Auszüge der Subrepartition. unter Zugrundlegung der vor der in diesem Jahr vor-
genommenen Revisson oder Abänderungen bestandenen Summen des Katasters, innerhalb 14
Tagen einzuschiken, auch die Amtspfleger oder Burgermeister zu gleich richtiger Einsendung
der eingegangenen Gelder an Unsern Draadschadeneelder= Einnehmer?t Stuttgart, oder
wohin ste von dieser sollten angewiesen werden, anzuhalten, überhaupt aber alles dassfenige
pünktlich zu beobachten, was die H. 18. und 10. Unserer Brandversicherungs-Ordnung in
dieser Hinsicht vorschreiben. Hieran geschieht Unser Kön. Wille, und Wir verbleiben Euch
in Gnaden gewogen. Stuttgart in Kön. Oberlandes-Regierung, den 20. Apr. 1807.
—– Ad Mand, S. Reg. Maj.
Kön. Ministerium des Innern — Befreiung der Invaliden von Bezahlung ver Wohrsteuer.
Seine Königl. Masestät haben durch ein allerhöchstes Decret vom a. Mai 1807