Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Kön-Resolution, das Kirchengebet der Patronat-Herrschaften betr. d. d. 17. Mai' 1807. 
Se. Königl. Majs. haben vermäge der allerhöchsten Resolution vom 16. Mai die- 
ses Jahrs zu bestimmen geruht, daß in dem öffentlichen Kirchengebet der Patronat-Herr- 
schaften, und, wo das Patronat-Recht der Patrimonial-Herrschaft nicht zusteht, dennoch 
auch der leztern gedache werde. Es ist also in dem Kirchengebet nach den Worten: 
des Königl. Hauses Prinzen und Prinzessinnen“ 
folgendes zu sezen: 
* Auch bitten wir dich für Unsere fürstliche= (gräfliche - adeliche) Patronats- 
(Patrimonial-) Herrschaft, derselben Familie und Anverwandte. 
Kön. Ob. Post-Direction — Dosi-Dienst-Insiruction, (Fahrende Post. Forts.) d. 55. April 1807. 
6. 21. Revision des Postwagens bei der Ankunft, und Uebergabe der Stücke an den 
Condukteur beim Abgang. # 
Bei Ankunft des Postwagens hat der Expeditor den Stundenzettel zuerst nachzusehen, 
und in solchen einzusezen, zu welcher Zeit derselbe bei ihm angekommen ist. Nach vorgenom- 
mener Durchsicht der Charten sind hierauf die Pakete, Gelder rc. die der Conducteur für die 
betreffende Station mitbringt, demselben abzunehmen, und deren Empfang in der Charte zu 
bemerken, sofort in dieselbe sogleich diejenige Effekren einzutragen, die bei dem Posit-Beamten 
für diesen Wagen aufgegeben werden; nach legaler Uebergabe der leztern an den Condukteur 
ist hierauf im Stundenzettel mit Bemerkung der Anzahl der Pferde und der Passagiers auch 
die Zeit des Abgangs pünktlich zu verzeichnen, und hierauf durch 4 gute Pferde und mit 
einem sichern und nüchternen Postillion weiter zur nächsten Station führen zu lassen, auch 
seine Postillions anzuhalten, daß dieselbe im Dienst die Kôönigl. Post-Livree tragen, und 
das Posthorn führen. Sollte übrigens 6 
22. 
durch einen besondern Vorfall der Postwagen uͤber die bestimmte Zeit aufgehalten werden, 
so ist solches von dem Post-Beamten iu dem Stundenzettel umstaͤndlich zu bemerken. 
§. 23. Verordnung wegen nicht an Ort und Stelle gekommenen Paketen. -Q 
Im Fall der Erpeditor durch den Versender eines Pakets Nachricht erhält, daß das 
anfgegebene Paket nicht angekommen seie, so hat sich derselbe von diesem Versender das 
Schreiben vorzeigen zu lassen, und sodann, im Fall das Paket der Zeit nach an Ort und 
Stelle härce gelangen können, sogleich auf die betreffende Station, wohin das Paket einge- 
schrieben worden, einen Laufzettel ergehen zu lassen, worinn nicht nur das Paket genau be- 
schrieben, sondern auch neben der Anzeige des Gewichts und Valor genau bemerkt ist, in 
welchem Jahr, Monat, Tag, und mit welcher Nummer solches erpedirt worden seie, 
. 24. Laufzettel. „ 
Nicht weniger sind die von andern Ennenthiänen eintreffenden Laufzettel jedesmal sogleich 
zu beantworten, und durch Bescheinigung des Empfängers zu beurkunden, daß das befragte 
Stük ordnungsmäßig geliefert worden seie. Dabei ist für die Laufzettel ein eigenes Manual 
zu halten, in welchem nicht nur der Inhalt des Laufzettels, der Tag seiner Absendung, woher 
er gekommen, und wohin er weiter gesandt, so wie die darauf erhaltene und weiter gesandte 
Antwort einzutragen ist, um hieraus nicht nur den Abgang und die Beförderung des Lauf- 
zerteie zu beweisen, sondern demnach auch die ausbleibende Antwort in Erinnerung bringen 
zu können.
	        
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