Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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Es  wlrd  deswegen  die  Beobachtung  der  Ministerlak-Worschrift  vom  6.  Junl  1811.
wlederbolt  mit  der  Erinnerung  elngeschärft,  daß  die  Khnigl.  Landvogtel-Aemter  mle
allem  Ernste  daorauf  drungen.  sollen,  damit  nach  dem  HF.  6.  und  g.  jener  Vorschrift  dle
Werwabrung  mehrerer  Gefangenen  In  ebendemselben  Gefängnise  mbglichst  vermieden
wlrd,  mehrere  gesährliche  Inqulstten,  nie  zusammengelegt,  dle  Gefangenwärter  ober
angehalten  werden,  die  Gefängussse  ost  und  mit  Vorslcht  zu  olslilren,  dabel  auch  die
Strobsäcke  und  Lelntücher  und  den  Naum  unterhalb  der  Bettstellen  sorgfällig  zu  durchsuchen,
  und  dle  Vistrationen  nach  Erforderuif  auch  mehrmals  zur  Nochtzele,  vom  Eintritte
  der  Nacht  ble  zum  Anbruche  des  Tages,  zu  verschledenen  Zelten  vorzunehmen.
Es  olrd  jedoch,  besonders  für  dle  nächtllchen  Visteationen,  die  weltere  Vorslcht-empfoblen,
  daß  den  Gefangenwärtern  noch  eine  vertraute  Person  dazn  beigegeben  werde.

Stuttgart,  den  10.  August  1812.  Kbn.  Ministerlum  des  Innern.

Straf.-Erkenntnisse  des  Koͤnigl.  Criminal-Tribunals.
Ad  Mand.  Sacr.  Heg.  Mej.

Unterm  3.  Juli  ist  der  zu  Mergenthelm  verbaftete  Adam  Schwemmer,  von  Wel-K#sbelm,
  wegen  Widersetzlichkelt  gegen  dle  Polizel=  Wache,  neben  Ersatz  der  Kosten,  zueinjährlger
  Festungsstrafe  verurtheilt  worden.

Eodem  wurde  der  in  Untersuchung  gekommene  Burgermeister  Christlan  Frledrich-Schmid,
  von  Ebingen,  wegen  des  bei  der  ihm  anvertrauten  Stade-Casse  gesetzten  Rests
neben.  Ersatz  der  Kosten  und  der  Rest=  Summe  samt  Verzugs-Zinsen,  von  selnem  Amte
casstrt,  zu  jeder  öffentlichen  Anstellung  für  unfählg  erklärt,  und  zu  sechsmonatlicher  seiner
k#uperlichen  Constliutlon  angemessenen  Zuchthaus  =  Arbelt  verurthellt.

Am.  J.  Juli  wurde  der  zu  Ludwigsburg  verhaftete  Gottlieb  Münfluger,  don  Schmie,
wegen  —  —  gegen  die.  Obrigkelt  und  dabei  sich  erlaubten  thaͤtlichen  Mißbandlung"
  des  Orts-Schultheltzen,  se  wle  wegen  Injurleung  anderer  obrigkeltlichen  Personen,
  neben  Bezahlung  der  Kosten,  zu  dritthalbjähriger  Zuchthausstrase  verurtbellt  und.
zuglelch  verordnet,  daß  er  nach  Erstehung  dleser.  Strafe  unter  besondere  polizelllche  Aufsicht
  in  selnem.  Wohnort  geletzt  werden  soll.

REodem:  ist  der  zu  Mergenthelm  verhaftete  Johann  Jacharsas  Roth'-,  von.  Wolfs--keaut,
  wegen  mehrerer  in  consortio  mit  Jaunern  verübten  quallsteirten  Dlebstähle,  undehebrecherlschen
  Conkublnats=  neben,  dem  Ersatz  den  Schadens.  und  aller  Kosten,  mie
einer  zublfjährigen  Festungsarbelt  belegt  worden.

Eodem  wurde  in  Untersuchungs-Sachem  gegen  dle  zu  Heldenbhelm:  wegen  Falsch--mänzens
  in  Umersuchung  gekommenen  Personen  folgendes  verordnet  2.

1),  Johann  Sebastian  Gaer,  von  Kiulgsbronn,  ist  wegen  Fabrleatlon  und  Erogailon
  falscher  Wärttemberg.  Münzen,  statt  der  nach  dem  Gesetze  verwirkten  Strafe
des  Strangs  ex  capite  gratiae  mit  lebenslänglicher  Zuchthaussteafe,  neben  Verurthellung
  in  seine  Arrest=  und  Defenslons=  und  lel  der  Untersuchungskotten  belegt  worden.