18. 1866.
IV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 18. Jannar 1866, den freien Gewerbe-Verkehr mit dem Fürstenthum
Schwarzburg-Sonderêhausen betreffend.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 30. September 1864 (Ges. S.
1864, Seite 168) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zwischem dem
hiesigen Fürstenthume und dem Fürstenthume Schwarzburg-Sondershausen, nachdem
in diesem Staate am 1. d. M. die im Wesentlichen mit dem hiesigen Gewerbe-Gesetze
vom 8. April 1864 übereinstimmende Gewerbe-Ordnung vom 14. November
v. J. in das Leben getreten ist, von jetzt ab rücksichtlich des Gewerbebetriebes Ge.
genseitigkeit besteht.
Rudolstadt, den 18. Januar 1866.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.