Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 45. 1807. 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats- uno Regierungs-Blatt. 
Donnerstag, 25. Jun. 
  
  
  
  
— 
  
Königl. Verordnung, die Aufhebung der Frey-Pürsch in den Souverasnetäts- 
1 anden betr. d. d. rq. Jun. 1807.- 
Da Se. A Snigl. Maj. allergnädigst verordnet haben., daß die wegen Aufzebung der 
in jeder Beziehung höchst nacktheiligen freyen Pürsch den §. Julii v. J. erlassene allerhochste 
Verordnung, auch in den zu Folge des. Pariser Conföderations-Vertrags der Souveraine- 
ctet der Krone Württemberg unterworfenen fürstlichen und gräflichen Herrschaften in Ausfüh= 
rung gebracht werde: so wird folches andurch mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß nach 
der weiteren allerhchsten Besiimmung Sr. Königl. Majsest. in den bemeldten Distrikten, 
wo biöher sreie Pürsch war, die niedere Jagd als Eigenthum dem Patrimonial: Herrn ein- 
gerumt worden ist, die hohe Jagd hingegen von demselben, gemeinschaftlich mit dem Ober- 
forstmeister auf Rechnung Sr. Königl. Majs. genossen, aller Orten aber diese auf obige 
Art bestimmten Jagden nur nach den bestehenden Königl. Jagd-Verordnungen und unter Be- 
schränkung der Hegzeit, während welcher alles Schießen, Treiben, Jagen 2c. ohne Ausnahme 
Lerboten ist, ausgeubt werden sollen. « 
Königl.Ober-Landeö-Negi"eruu--AnsämtlfcheKkeisiObersuådPattfmonialsBeckmth 
die Erfordernisse der Pässe ins Ausland berr. d. d. 15. Jun. 1807. 
Da in Gemaͤsheit der laͤngst bestehenden Verordnungen, alle Paͤsse in das Ausland, 
außer der Unterschrift des Beamten, noch mit der Beurkundung des Königl. Ober-Landes- 
Regierungs-Präsidiums, und mit dem Visa des Departement der auswärtigen Angelegenhei- 
ten versehen seyn sollen; so werden saͤmtliche Koͤnigl. Kreis= Ober= und Patrimonial-Beamte 
zur punktlichen Nachachtung sener Verordnungen hiemit wiederholt auf das nachdrüklichste 
angewiesen. Stuttgart, den 15. Jun. 1807. Koͤn. Ob. Landes-Regierung. 
Koͤnigl. Befehl, die Bekanntmachng offentlicher Vorladungen betr. d. d. 16. Jun. 1807. 
Se. Koͤnigl. Maj. haben allergnaͤdigst zu verordnen geruht, daß uͤberha upt alle von 
Staatswegen zu Folge einer allgemeinen Verordnung, ergehende öffentliche Verlad ungen Ein- 
zelner, wie die der Militairpflichtigen sind, künfrig mit Unterlassung weiterer Inserat- 
in die in- oder auslaͤndischen Zeitungen, oder der ehemals üblichen Anschlagung in drei ver-
	        
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