Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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ektheilten  Host-Liorken  zu  sorgen,  und  die  Postillions  ernstlich  anzuweisen,  daß  sie  damit
sorgsam  umgehen,  sie  nicht  geflissentlich  zerreißen,  beschmuzen,  oder  in  einen  solchen  Zustand
sezen,  daß  sie  die  votgeschriebene  Zeit  nicht  damit  aueeichen.  #
Nochiges  zu  unterhalrendes  Geschirr  und  Zeug  und  Chaisen.
8)  Har  der  Posthalter  stets  gutes  Geschirr  und  Zeug  zu  unterhalten,  auch  mit  den

nöthigen  Chaisen  und  sonstigen  Gefährten  sich  zu  versehen,  und  durchaus  hier  keinen  Mangel

obwalten  zu  lassen.  Gute  und  pünktliche  Führung  der  Postwägen.

o)  Da  dem  Posthalter  2c.  zur  Pflicht  obliegt,  für  die  schnelle  und  ordnungsmaßige
Führung  der  ordinairen  so  wie  der  Postwägen  zu  sorgen;  so  hat  derselbe  den  Postillions
auf  das  strengste  und  schärfste  anzubefehlen,  die  ihrer  Führung  anvertraute  Ordinari  so  wie
die  Postwägen  sicher,  gut  und  behutsam  zu  führen,  und  sich  keine  Verspätung  zu  Schulden
kommen  zu  lassen,  sondern  den  Postwagen  zur  festgesezten  Zeit,  nemlich  auf  zwei  Postmeilen
  in  drei  Stunden,  mit  sehr  schwerer  Ladung  aber,  oder  bei  sehr  schlechten  Wegen  in
vier  Stunden  an  die  nächse  Virn  liefern.  Jede  versäumte  halbe  Stunde  wird

Phüchrlich  mit  Z56  Kreuzer  Strafe  belegt.
unnachsichtlich  mit  30  «  Ritt-  und  Jabtr.-Besoldungen.

10)  Die  Ritt=  und  Fahrt-Besoldungen,  welche  der  Post-Beamte  für  die  Führung  der
Ordinari  so  wie  der  Postwägen  zu  beziehen,  welche  Vorspanns-Vergütung  er  zu  fordern  berechtigt
  und  was  derselbe  für  die  Postwagen-Begleiter  oder  Nacht-Boten  in  Aufrechnung
zu  bringen  befugt  ist,  hat  derselbe  aus  seinem  Dienst-Bestallungs-Dekret  zu  entnehmen,
und  sich  in  allen  Puncten  genau  darnach  zu  richten.

—  —Gute  Beforderunag  der  Estaffetten.

#11).  Ganz  besondern  Fleiß  und  Aufmerksamkeit  hat  der  dem  Poststall  vorgesezte  Post-„Beamte
  bei  Führung  der  Estafetten  zu  verwenden,  dieselben  durch  einen  sichern,  zuten  und
„thätigen  Postillion  mit  einem  gesunden  und  raschen  Pferd  zur  nächsten  Station  bringen  zu
lassen,  und  demselben  auf  das  schärfste  anzubefehlen,  die  Estafette  auf  einer  Postmeile  binnen
  einer  Stunde  zu  befördern;  und  wie  der  Poststall-Beamte  für  jede  aus  besonderer  Verspätung
  oder  Vernachlässigung  einer  Estafekte  sich  ergebende  Schaden  mit  seinem  Vermögen
zu  haften  hat,  so  hat  er  zu  Vermeidung  desselben  stetshin  ein  gesatteltes  Pferd  nebst  einem
Postillion  zu  Haus  und  in  Bereitschaft  zu  halten.  ·  -
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12)  Die  Estafetten  sowohl,  als  auch  ganz  insbesondere  die  Brief-Felleisen  dürfen  in
keinem  Fall  fremden  Personen,  Fuhrseuten,  Fußgehenden  Boten,  Lohnbutschern  oder  andern
Reisenden,  bei  scharfer  Ahndung  und  nach  Umständen  sofort  eintretender  Dienst-Entsezung
anvertrauet  werden.

Estafetten-Rittgebühren.
13)  Welche  Rittgebühren  er  für  die  Führung  einer  Estafette  anzurechnen  berechtigt  ist,
ist-bereits  in  dieser  Instrucrion  (ub  Lit.  B.  8.  vorgeschrieben.  (Der  Beschluß  folgt.)

 

 

 

Se.  Königl.  Mas.  haben  den  Major  von  Hügel  vom  Königl.  General:  Staab
zum  Obrist-Lieutenant  allergnädigst  zu  ernennen  geruht.  Den  23.  Jun.  1807.

—“